Urteil nach Tod im Kindergarten:Geldstrafen für falsch montiertes Klettergerüst

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Ein Kleinkind kommt im Kindergarten ums Leben. Ein Klettergerüst war vier Jahre zuvor falsch montiert worden. Von vier Angeklagten werden drei zu Geldstrafen verurteilt. Richter und Anwälte ringen um die Frage, in welchem Verhältnis Schuld und Strafe stehen.

Mit Geldstrafen und einem Freispruch ist der Prozess um den Tod eines kleinen Mädchens an einem Klettergerüst in einem Kindergarten in Gronau zu Ende gegangen. Das Amtsgericht Ahaus verurteilte den Geschäftsführer des Gerüstherstellers zu einer Geldstrafe von 16.500 Euro, zwei Handwerker müssen 3000 beziehungsweise 1200 Euro zahlen. In allen Fällen ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Das Kind war wegen eines falschen Abstands zwischen Gerüst und Zimmerdecke erstickt.

Bei den drei Männern berücksichtigte das Gericht das ausgesprochene Bedauern um den Unfalltod des Kindes. Zwei der vier Angeklagten hatten sich ausdrücklich zu ihren Fehlern bekannt. Auch das bewertete das Schwurgericht in der Urteilsbegründung positiv. Die höchste Strafe erhielt der Geschäftsführer, weil der Ausgangspunkt einer Fehlerkette, an deren Ende der Tod des Kindes stand, bei ihm lag.

Angesichts des trauernden Elternpaares auf der Bank der Nebenklage zeigten sich die Angeklagten und auch deren Anwälte tief betroffen. In der Urteilsbegründung sprach der Richter von einer tiefen Schuld, die auf den Männern laste. Der Richter ging in seiner Urteilsbegründung ausführlich auf die Frage Haft oder Geldstrafe ein. Neben den Geständnissen, der tiefen Reue und der selbst für Experten schwer zu beurteilenden technischen Fragen, spielte auch das Bemühen der Angeklagten, die Fehlerkette aufzuarbeiten, eine Rolle.

Den vierten Angeklagten, ein Experte des TÜV-Nord, sprach das Gericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Zuvor hatte bereits die Anklage einen Freispruch gefordert. Der Vorwurf gegen ihn habe sich nicht bestätigt, so der Staatsanwalt in seinem Plädoyer. Der TÜV-Vertreter war 2008 mehrmals im Kindergarten. Er erklärte in der Befragung, dass er keinen Auftrag zur Überprüfung des Spielgerätes hatte. Er sei auch nicht in dem entsprechenden Raum gewesen. Seine Aufgabe habe sich nur um den Arbeitsschutz der Mitarbeiterinnen gedreht. Ein Gutachter bestätigte das.

Verkettung unglücklicher Umstände

Ende März 2012 war ein zweieinhalbjähriges Kind mit dem Kopf zwischen der Zimmerdecke und einem Klettergerüst steckengeblieben und erstickt. Der angeklagte Geschäftsführer der Firma, die mit dem Bau einer Kletterlandschaft beauftragt worden war, gab zu, die entsprechende DIN-Norm für den Bau zu kennen. Warum er diese aber nicht umgesetzt habe, könne er sich im Nachhinein nicht mehr erklären.

Dabei war am Anfang bekannt, dass die Zimmerdecke ungewöhnlich niedrig sei. Beim Auftrag sei ihm die Höhe von 2,45 Meter auch mitgeteilt worden. Er habe dann bei den weiteren Auftragsvergaben aber nicht mehr daran gedacht. Und so wurde das Klettergerüst so hoch gebaut wie immer. Allerdings mit zu wenig Abstand zur Decke.

Der zweite Angeklagte, der für die handwerkliche Abnahme des Spielgeräts vor Ort war, gestand ebenfalls Fehler ein. Er habe das falsche Spaltmaß zwischen der sehr niedrigen Decke und dem Spielgerät erkennen müssen. Zivile Verhandlungen über eine Entschädigung an die Eltern des Kindes durch die Firma des Geschäftsführers seien noch nicht abgeschlossen, so ein Anwalt vor Gericht.

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