Urteil:Lotto-Millionär muss nicht teilen

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Ein Familienvater aus Rodalben in Rheinland-Pfalz hatte 7,3 Millionen Euro gewonnen. Seine zwei Freunde erhoben Anspruch auf jeweils 2,4 Millionen, weil sie den Lottoschein angeblich als Tippgemeinschaft abgegeben hätten.

Die zehnte Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat am Freitag jedoch die Klage abgewiesen. Ein Beweis für eine Tippgemeinschaft seien nicht erbracht worden, sagte Gerichtssprecher Ingo Steinhausen.

Die Kläger gaben an, auf der Rückseite des Lottoscheins unterschrieben zu haben. (Foto: Foto: dpa)

Der Gewinner hatte Mitte Oktober 2003 mit seiner Lottocard, auf der sein Name registriert ist, den Tippschein für etwa zwölf Euro abgegeben. Damals wurde der bis dahin größte Lotto-Jackpot seit Einführung des Euros in Höhe von 14,6 Millionen Euro geknackt.

Ihn teilten sich eine Tippgemeinschaft in Bayern und ein Spieler in Rheinland-Pfalz. Der damals 40-jährige Monteur bekam die 7.309.836,60 Euro wegen der Identifizierung mit der Lottocard automatisch überwiesen, wie die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH in Koblenz mitteilte.

Spielquittung ohne Unterschriften

Danach begann der Streit mit seinen zwei Bekannten aus Rodalben, die behaupteten, sie seien als Tippgemeinschaft an dem Lottogewinn beteiligt. Doch der 40-Jährige bestritt dies. Unstreitig war in dem seit Juni 2004 laufenden Verfahren, dass die drei Männer immer wieder mal zusammen Lotto gespielt hatten. Die beiden Kläger sagten aus, sie hätten auf der Rückseite der ausgedruckten Spielquittung unterschrieben.

Der Lottogewinner legte jedoch im Prozess eine Quittung ohne Unterschriften vor, worauf ihm die Kläger Manipulation vorwarfen. Ein Kriminalbeamter prüfte die Quittung und fand keinen Hinweis auf eine Veränderung.

Außerdem hätten die Kläger ihr Verhalten nach dem großen Gewinn nicht überzeugend erklären können, sagte der Gerichtssprecher. So habe einer von ihnen dem Lottomillionär noch ein persönliches Darlehen von 10.000 Euro zurückgezahlt, obwohl ihm angeblich zweieinhalb Millionen Euro zustanden.

Die beiden Kläger können jetzt Berufung gegen die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht einlegen.

Schriftliche Verträge schützen

Der Sprecher der Toto Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Clemens Buch, sagte, Tippgemeinschaften sollten einen schriftlichen Vertrag schließen und könnten ein Muster dafür von der Lottogesellschaft anfordern.

Darin sollten die Mitglieder der Tippgemeinschaft "am besten mit einer Kopie des Personalausweises" aufgeführt und genau geregelt werden, wer Zugriff auf das Konto habe, wenn der Gewinn überwiesen sei, und wie das Geld aufgeteilt werde. "Bei Geld hört ja bekanntlich die Freundschaft auf", sagte Buch. Zuvor habe es aber noch nie einen solchen Streit um einen Großgewinn gegeben.

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