Urteil des Bundesgerichtshofs:Teilerfolg für Prinzessin Caroline

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Die Prinzessin von Hannover hatte gegen die Veröffentlichung von Urlaubsfotos geklagt. Diese verletzten ihre Privatsphäre. Die Richter folgten dieser Argumentation.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab am Dienstag den Klagen der Monegassen-Prinzessin und ihres Ehemanns Ernst August gegen Zeitschriftenverlage teilweise statt. Einige der Fotos, auf denen das prominente Ehepaar unter anderem im Sessellift und auf belebter Straße im Skiurlaub zu sehen war, verletzten ihre Privatsphäre, entschied der BGH.

Carolines Anwälte hatten sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berufen, das einen stärkeren Schutz für Prominente angemahnt hatte.

Das Straßburger Caroline-Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prominente als Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Fotos mit gewissen Einschränkungen auch ohne ihre Einwilligung hinzunehmen haben. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte das Urteil als einen "Freibrief für Zensur" kritisiert.

In dem nun entschiedenen Fall hatten die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt. Das Landgericht Hamburg hatte den Klagen von Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover am 1. Juli 2005 Recht gegeben und sich dabei auf das Straßburger Urteil bezogen.

Die Verlage legten jedoch erfolgreich Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klagen der Adeligen ab und begründete dies mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stehe der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.

Informationswert zählt

Der für das Presserecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH entschied, dass die Medien den Informationswert der Berichterstattung über die Privatsphäre Prominenter abwägen müssen, auch wenn es sich rechtlich gesehen um "absolute Personen der Zeitgeschichte" handelt.

"Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht", erklärten die Richter. Im Einzelfall könne aber der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für den Informationswert einer Berichterstattung von Bedeutung sein.

Konkret entschied der BGH, dass die Bilder, die Caroline und Ernst August von Hannover beim Urlaub in St. Moritz und bei einer Geburtstagsfeier zeigen, für die Öffentlichkeit keinen objektiven Informationswert haben und ohne Einwilligung der Abgebildeten nicht veröffentlicht werden dürfen. Das Gleiche gilt für die beanstandete Berichterstattung über die Vermietung einer Villa.

Dagegen muss das Adelspaar die Veröffentlichung der Fotos hinnehmen, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung von Fürst Rainier von Monaco veröffentlicht wurden. Bei dieser Erkrankung handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten dürfe, erklärte der BGH.

Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels komme es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06)

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