Straßburg:Metzler-Mörder zieht vor Europäischen Gerichtshof

Der Mörder von Jakob von Metzler klagt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland. Grund für die Klage in Straßburg sei die Folterandrohung, der Magnus Gäfgen nach seiner Festnahme ausgesetzt war.

Sein Anwalt Michael Heuchemer bestätigte einen entsprechenden Bericht des Berliner Tagesspiegels. Gäfgen war im Dezember 2004 in Frankfurt zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

In der Beschwerde schreibt Heuchemer, bei den Drohungen gegen Gäfgen handele es sich "um die massivste in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands bekannt und beweisbar gewordene Verletzung des Menschenrechts und des Folterverbots". Die Verurteilung Gäfgens basiere im Kern auf dem durch Gewaltanwendungen erpressten Geständnis.

Eine "effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte" sei nicht mehr möglich gewesen, nachdem die erdrückenden Beweise mit Folter erlangt worden waren.

"Beweismaterial erfoltert"

Der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner hatte Gäfgen im Verhör mit Schmerzen drohen lassen, falls dieser das Versteck des von ihm am 29. September 2002 entführten Millionärssohns nicht nenne. Der elfjährige Jakob war zu diesem Zeitpunkt schon tot, wie sich später herausstellte.

Daschners Vorgehen löste eine bundesweite Diskussion um die Zulässigkeit von Folter aus. Der Beamte wurde straffrei wegen Nötigung verurteilt und auf einen anderen Posten versetzt. Klageziel in Straßburg sei es, die Verurteilung Deutschlands zu erreichen, sagte Heuchemer.

Deutschland habe "die Garantie des Folterverbots massiv verletzt". In seiner Klageschrift schreibt Heuchemer: "Durch eine massive Menschenrechtsverletzung wurde das Beweismittel erfoltert, das den gesamten Prozess bestimmte."

Gäfgen strebt dem Anwalt zufolge keine Entschädigung an. Würde nach einer üblichen Bearbeitungsdauer von fünf Jahren seiner Beschwerde entsprochen, könne das zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Außerdem könne der Spruch Auswirkung auf die tatsächliche Haftdauer haben.

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