Metzler-Prozess:"Sollte Karlsruhe mir Recht geben, ist Magnus in drei Jahren frei"

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Im Prozess um die Ermordung des Frankfurter Bankierssohnes Jakob von Metzler ist der Angeklagte Magnus Gäfgen zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Verteidiger will jedoch Verfassungsbeschwerde einlegen, weil die Polizei dem Täter mit Folter gedroht hatte.

Die Verteidigung des Beschuldigten wertete die Tat wie die Kläger als Mord, sah aber vor allem wegen des Geständnisses von Gäfgen keine besondere Schwere der Schuld. Der Verteidiger des Angeklagten, Hans Ulrich Endres, hat angekündigt, bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, da seinem Mandanten von der Polizei mit Folter gedroht worden war.

Gäfgen war von der Polizei bei der Geldübergabe beobachtet und drei Tage nach der Entführung am Frankfurter Flughafen festgenommen worden. Erst nach Folterdrohungen der Polizei hatte er die Ermittler zum Versteck von Jakobs Leiche geführt. Wegen der Drohungen waren bereits sämtliche früheren Geständnisse Gäfgens annulliert worden.

"Sollte Karlsruhe mir Recht geben, ist Magnus in drei Jahren frei und hat Anspruch auf Haftentschädigung", sagte Endres in einem "Focus"-Interview.

Besondere Schwere der Schuld

Das Landgericht Frankfurt sah eine besondere Schwere der Schuld. Der 28-Jährige kann damit nicht mit einer Entlassung nach 15 Jahren Haft rechnen. Eine Freilassung auf Bewährung ist nach dem Urteil frühestens nach 18 Jahren Gefängnis möglich.

Das Schwurgericht sprach den Juristen schuldig, den Jungen am 27. September vergangenen Jahres mit Klebestreifen über Mund und Nase erstickt und von der Familie des Kindes eine Million Euro erpresst zu haben.

Bei der Einschätzung, ob die Schuld eines Angeklagten besonders schwer wiegt, haben die Richter einen gewissen Spielraum. "Es gibt keine Regelbeispiele", erklärt Heinrich Maul, pensionierter Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die besondere Schwere der Schuld werde häufig festgestellt, wenn mehrere Mordmerkmale gleichzeitig vorlägen: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder andere niedrige Beweggründe.

Im Mordfall Jakob von Metzler hielten die Staatsanwälte drei dieser Merkmale für erwiesen: Habgier, Heimtücke und Verdeckung einer Straftat.

Das Gericht folgte mit seinem Urteil den Forderungen der Staatsanwaltschaft und Jakobs Eltern, die in dem Verfahren als Nebenkläger aufgetreten waren.

Magnus Gäfgen hatte gestanden, den elfjährigen Jakob im vergangenen September entführt und getötet zu haben. In seinem letzten Wort vor dem Landgericht hatte der Angeklagte seine Schuld ausdrücklich bekannt.

Er bereue unendlich, was er getan habe, und schäme sich abgrundtief dafür; gleichzeitig bat er das Gericht, eine Strafe zu verhängen, "die mich hart anfasst, aber nicht vernichtet". Ihm müsse eine Lebensperspektive bleiben.

Die Ankläger hatten das Geständnis Gäfgens als reine Prozesstaktik bezeichnet und die Reue des Angeklagten bezweifelt.

Gäfgen wollte sich mit dem Lösegeld von einer Million Euro ein Luxusleben leisten. Den Tötungsvorsatz gegen den ihm flüchtig bekannten Jakob hat er erst nachträglich eingeräumt. Der mit rund 2500 Euro verschuldete Angeklagte wollte nach eigenen Angaben mit dem Geld seine Position im Freundeskreis und bei seiner elf Jahre jüngeren Freundin sichern.

(sueddeutsche.de/dpa/AFP/AP)

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