Urteil:Sportwetten-Monopol ist verfassungswidrig

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Die Länder müssen sich entscheiden: Entweder sie behalten ihr Wett-Monopol, dann müssen sie allerdings mehr gegen die Suchtgefahr tun. Ansonsten müssen auch private Anbieter zum Zug kommen dürfen, urteilten die Karlsruher Richter.

Die Bundesländer können ihre Monopolstellung zwar aufrechterhalten - aber nur, wenn sie sie Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht ergreifen. In der bisherigen Form schütze das Monopol nur die staatlichen finanziellen Interessen, und sei somit nicht zu rechtfertigen, urteilten die Richter.

Irene Katzinger-Göth, Münchner Buchmacherin und Beschwerdeführerin (Foto: Foto: dpa)

Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München teilweise Erfolg. In dem Musterverfahren wurde dem bayerischen Gesetzgeber aufgegeben, entweder private Anbieter zuzulassen oder aber sicherzustellen, dass die Monopolstellung des Staates tatsächlich der Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft dient. "Eine aktive Suchtprävention findet im Rahmen des gegenwärtigen staatlichen Wettangebots nicht statt", erklärte der Vorsitzende des Ersten Senats, Hans Jürgen Papier.

Die Neuregelung könne dabei sowohl - wie bislang - durch die Länder als auch durch den Bundesgesetzgeber erfolgen. Für die geforderten Änderungen wurde dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31. Dezember 2007 gegeben. Bis dahin dürfe das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden.

Dem Freistaat Bayern trug das Gericht auf, "unverzüglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen dem Ziel des staatlichen Monopols - nämlich der Begrenzung der Wettsucht - und der tatsächlichen Ausübung des Monopols herzustellen".

Das Gericht untersagte eine Erweiterung des staatlichen Angebots - ebenso "jede Werbung, die über die sachliche Information über die Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgeht und gezielt zum Wetten auffordert". Ferner habe die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend "aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären".

Das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten kann nach Auffassung des Gerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Karlsruher Richter betonten jedoch, dass die Betrugsgefahren bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten geringer seien als bei anderen Glücksspielen, da auf ein von dritter Seite veranstaltetes Sportereignis gewettet werde, "das der Wettunternehmer selbst nicht beeinflussen kann".

Das Gericht stellte außerdem klar, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Unternehmen sowie deren Vermittlung weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe. Eine Strafbarkeit unterliege der Entscheidung der Strafgerichte.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1054/01)

(sueddeutsche.de/AP/sid)

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