Schönheits-Prozess:Misslungene Haarentfernung

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Die Inhaberin eines Beautycenters hat ihre Kundin über die Behandlung nicht vollständig aufgeklärt - und muss nun Schadenersatz zahlen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Reden ist Silber, Schweigen kostet Geld: Das Amtsgericht München hat die Inhaberin eines Wellness- und Beauty-Centers zu Schadenersatz verurteilt, weil sie eine Kundin nicht richtig aufgeklärt hat. ,,Auch das Verschweigen von Tatsachen kann die Aufklärungspflicht verletzen'', sagte die Amtsrichterin.

Modell eines Menschenhaares. (Foto: Foto: AP)

In einem Prospekt für ihr Schönheitsinstitut hatte die Geschäftsfrau für eine ,,dauerhafte, sanfte und problemlose Haarentfernung an allen Gesichts- und Körperzonen und für alle Haare und Hauttypen'' geworben.

Eine Münchnerin war daran interessiert und ließ sich beraten, wie sie ihre Beinhaare entfernen könne. Dann unterzog sie sich fünf Mal in neun Monaten der Behandlung. Dafür bezahlte sie insgesamt 1025 Euro

In dem Institut wurde dazu ein sogenanntes Photosilk-Gerät benutzt. Das funktioniert nach Herstellerangaben so: Die Blitzlampe basiere auf der Nutzung von intensiven Lichtimpulsen.

Das Licht werde auf das Langwellen-Rotlicht gefiltert, welches von dem im Haarschaft und Haarfollikel enthaltenen Pigment absorbiert und dort in Wärme umgewandelt werde.

Bei 70 Grad werde das Protein in den Haarzellen und Haarfollikeln, die sich in der aktiven Wachstumsphase befänden, irreversibel zerstört. Es könne sich kein neues Haar mehr bilden.

Als nach den fünf Behandlungen immer noch Haare sprießten, verlangte die ärgerliche Kundin ihr Geld zurück. Weil die Geschäftsfrau das ablehnte, erstattete die Münchnerin zunächst Strafanzeige wegen Betruges. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt. Dann klagte sie vor dem Amtsgericht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Richterin sagte sie, dass man ihr bei der Beratung erklärt habe, dass nach spätestens drei Behandlungen die Haare entfernt seien und nicht mehr nachwachsen könnten. ,,Dass bei rund 20 Prozent der Kunden dieses nicht gelingt, hat man mir aber nicht gesagt'', empörte sich die Kundin.

"Hätte ich das gewusst, hätte ich diese Behandlung nicht machen lassen.'' Sie wolle nun aber nicht nur ihr Geld zurückerhalten. Da sich nach der zweiten Behandlung Brandwunden gebildet hätten und sie deshalb eine Zeit lang keine Röcke und Kleider tragen konnte, verlangte sie auch noch Schmerzensgeld.

Die beklagte Geschäftsfrau widersprach energisch. Sie habe die Kundin über alle Umstände aufgeklärt. Außerdem sei die Behandlung erfolgreich verlaufen, da sich die Frau nur noch alle drei oder vier Tage ihre Beine rasieren müsse.

Die Richterin verurteilte die Instituts-Inhaberin trotzdem: Grundsätzlich habe sie die Pflicht, ihre Kundinnen darüber aufzuklären, dass nach Herstellerangaben die Bestrahlung in 20 Prozent der Fälle nicht zum Erfolg führe. Die Anhörung von Zeugen habe jedoch ergeben, dass diese Aufklärung nicht erfolgt sei.

,,Bei einer kosmetischen Behandlung mit dem Ziel einer dauerhaften Haarentfernung ist es von ausschlaggebender Bedeutung, mit welcher Sicherheit der Erfolg eintritt'', stellte die Richterin fest.

,,Die Behandlung ist schließlich teuer und dient nur diesem einen Zweck. Die nur geringe Haarentfernung rechtfertige die 1025 Euro nicht - immerhin müsse sich die Kundin noch alle drei Tage rasieren.

Schmerzensgeld bekam die Frau allerdings nicht. Wenn sich jemand trotz angeblicher Brandwunden noch drei weiteren Behandlungen unterziehe, dürften diese Beeinträchtigungen eher unerheblich gewesen sein, meinte die Richterin. Und das rechtfertige kein Schmerzensgeld.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen:132C36019/05) ist rechtskräftig.

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