Muhlis A.:Missverständnis um "Mehmet"?

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Der gesuchte Ex-Serienstraftäter "Mehmet" habe nie vorgehabt zu fliehen, sagte sein Anwalt. Mehmet will sich nun stellen und seine 18-monatige Freiheitsstrafe antreten.

Der mit Haftbefehl gesuchte frühere Münchner Serienstraftäter "Mehmet" will sich in den nächsten Tagen stellen und seine 18-monatige Freiheitsstrafe antreten. Das hat sein Münchner Anwalt Alexander Eberth mitgeteilt.

Hat das Schreiben zum Haftantritt "Mehmet" überhaupt erreicht? (Foto: Foto: dpa)

Sein 21 Jahre alter Mandant habe nie vorgehabt, sich der Haftstrafe zu entziehen. "Mehmet" habe ihn am Donnerstag angerufen, als er in der Zeitung von dem Haftbefehl und der Fahndung gelesen habe, berichtete Eberth.

Dabei habe der 21-Jährige bekräftigt, dass er die Strafe antreten wolle. "Mehmet" habe gewusst, dass das Münchner Jugendgericht sich im Dezember entschieden habe, die Haftstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Er könne aber nicht sagen, ob das Schreiben zum Haftantritt seinen Mandanten überhaupt erreicht habe.

Der aus Datenschutzgründen "Mehmet" genannte junge Mann war im vergangenen Jahr mit Gewalttätigkeiten und Todesdrohungen gegen seine Eltern erneut straffällig geworden und deshalb Anfang Juni zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Zunächst war die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung verschoben worden. Im Dezember wurde die Bewährung abgelehnt. Das Jugendgericht hatte in die Haftstrafe wegen "Mehmets" Gewalt gegen seine Eltern auch eine frühere, wegen eines brutalen Raubdeliktes verhängte Bewährungsstrafe von einem Jahr einbezogen.

"Mehmet", der in München geboren wurde und aufwuchs, aber türkischer Staatsbürger ist, verübte bereits vor seinem 14. Geburtstag mehr als 60 Straftaten. Dafür konnte er als damals noch Strafunmündiger aber nicht belangt werden.

Sein Fall hatte international Aufsehen erregt, weil er 1998 nach der ersten Verurteilung zu einer Haftstrafe in die Türkei abgeschoben worden war. Es war die erste Abschiebung eines Minderjährigen, dessen Eltern in Deutschland leben.

2002 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung in letzter Instanz für rechtswidrig, weil ein Minderjähriger nicht von seinen Eltern in München fortgerissen werden dürfe. "Mehmet" durfte nach München zurückkehren.

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