Luxus-Prozesse:Die Tropfwurst

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Wer keine Probleme hat, zieht vor Gericht. Das zumindest lassen diese drei Prozesse vermuten. Dallmyr, Louis Vuitton und Dior - Berichte aus dem Münchner Landgericht. Klicken Sie sich durch.

Dass in München weder Weißwürste noch Schweinswürstl jemals "Würstchen" genannt werden, musste sich der Rechtsanwalt eines Hamburger Vereins von Wettbewerbshütern am Dienstag vor dem Landgericht MünchenI schon zu Beginn der Verhandlung aufs Brot schmieren lassen. Doch damit dürfte der hanseatische Advokat gut leben können, hat er seinen Prozess gegen den Münchner Delikatessenhändler Alois Dallmayr letztlich doch gewonnen.

Wurst ist Wurst, wenn auch nicht vom Dallmayr. (Foto: Foto: AP)

Der Anwalt vertritt einen Verein, der sich den Kampf gegen unlauteren Wettbewerb auf die Fahne geschrieben hat. Dieser wirft dem Feinkost-Händler vor, für diverse Wurstsorten im Internet unkorrekt geworben zu haben. Die Münchener Schweinsbratwürstl seien jeweils nur zu "2 Paar" für 4,20 Euro pro Dose angeboten worden. Gefehlt habe als Zusatz der Grundpreis von 2,10 Euro je 100 Gramm "Abtropfgewicht". Ähnlich sei es bei den Weißwürsten gewesen, die nur als "Dose mit 8 Stück für 9,90 Euro" beworben wurden.

Der Dallmayr-Anwalt versuchte, die Abmahn-Attacke abzuwehren: Es gehe doch nur um die Onlinewerbung, auf den Verpackungen seien die Angaben selbstverständlich pflichtgemäß vermerkt. Im Übrigen würde man im Lokal oder beim Metzger Schweinswürstl auch nur paar-, beziehungsweise Weißwürste stückweise bestellen und nicht soundsoviel Gramm.

Die Richter der 33.Zivilkammer meinte aber, dass die neuen Vorschriften der Preisauszeichnungs- und Fertigverpackungs-Verordnungen verbraucherfreundlich auszulegen seien. Zähneknirschend gab der Dallmayr-Anwalt nach und akzeptierte die Abmahnung. Der Streitwert wurde auf 25000 Euro festgesetzt. (Aktenzeichen:33O14605/06).

Die falsche Schnalle -

Schöne Taschen, ganz teuer: Louis Vuitton. (Foto: Foto: AP)

ein Sieg für das Luxustäschchen

Wer den Verschluss einer Damenhandtasche einfach nur für eine Schließe hält, begeht mitunter einen teuren Irrtum. So erging es einem Großhändler für Accessoires, der die Schließen für seine Handtaschenkollektion auf einer Messe in Italien eingekauft hatte.

Als solch ein Stück dann im Spezialkatalog eines Versandhauses auftauchte, schlugen die Vuitton-Anwälte zu: Sie machten die Markenrechte auf diese besonders gestaltete Schließe geltend und mahnten den Großhändler ab.

Als der nicht zahlen wollte, klagte die Firma - die ihre eben so prestigeträchtigen wie teuren Koffer und Taschen ausschließlich in den weltweit rund 300 firmeneigenen Filialen verkauft, darunter auch in der Münchner Maximilianstraße - vor dem Landgericht München I.

Vuitton hatte den Streitwert ungewöhnlich hochgeschraubt: auf 350000 Euro. Dabei ging es nur um nietenbesetzte Blechschließen, die in Italien 1,60 Euro pro Stück gekostet hatten. Der Accessoire-Händler hatte das für ein Schnäppchen gehalten. Vor der 33.Zivilkammer versicherte er , dass er dieses Design nie mit Louis Vuitton in Verbindung gebracht habe. Auch bei dem renommierten Versandhaus habe niemand einen solchen Zusammenhang erkannt. Selbstverständlich sei die Tasche nun mit einem anderen Verschluss ausgeliefert worden.

Das Gericht machte dem Kaufmann klar, dass es bei Markenrechtverletzungen nicht auf ein Verschulden ankomme. Dieser Fall sei eindeutig, er müsse die Abmahnung bezahlen. Die Richter bewegten die Parteien dann zu einem gemäßigten Vergleich: Jetzt muss der Großhändler dann doch nur 2400 Euro Abmahngebühren für einen Streitwert aus 200000 Euro bezahlt, allerdings auch 75 Prozent der anfallenden Prozesskosten (Aktenzeichen:33O15066/06).

Die süße Boutique -

ein teurer Spaß

Die Dior-Boutique in der Maximilianstraße ist eine beliebte Adresse für die anspruchsvolle Kundin: Damen mit einem höheren Budget können sich dort einkleiden und schmücken. Wo gut verdient wird, sind auch die Mieten auf einem entsprechenden Niveau. Und so verwundert es kaum, dass der Streitwert für einen Zank um Maklerprovisionen zwischen einer Münchner Immobilienfirma und Dior vom Gericht auf annähernd 240000 Euro festgesetzt wurde.

Die Maklerfirma, deren Interessen inzwischen von einem Insolvenzverwalter vertreten werden, hatte gegen Christian Dior (Suisse) SA geklagt: Sie habe der Luxus-Firma die Geschäftsräume in Münchens edelster Lage vermittelt. Dafür verlangt sie ein Honorar in Höhe von drei Prozent aus zehn Jahresmieten, jedoch mindestens drei Nettomonatsmieten. Die Antwort aus Genf war kühl: Man habe nie ein Interesse an dem Objekt gehabt und es auch nie gemietet.

Die 16. Kammer für Handelssachen beim Landgericht MünchenI hat die Makler-Klage am Dienstag abgewiesen: Mieterin des Ladens sei nicht die Beklagte als Schweizer Gesellschaft, sondern die Firma Christian Dior GmbH. Der Kläger habe das Gegenteil nicht beweisen können.

Das Gericht hatte zuvor als Zeugen den Hauseigentümer befragt. Der sagte aus, dass er seit Jahren mit einer anderen Makler-Firma zusammenarbeite, die letztlich die DiorGmbH als Mieter herein geholt habe. Er selbst habe zuvor mit dem Vormieter Dresdener Bank verhandelt, wann die Räume frei würden. Mit dem klagenden Makler habe er nur Kontakt gehabt, als auch die Firma Swatch einmal Interesse an den Geschäftsräumen gezeigt habe. (Aktenzeichen:16HK O 13738/05).

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