Künstliche Befruchtung:Sperma verwechselt

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Ein Ehepaar macht erfolgreich eine künstliche Befruchtung. Jahre später stellt sich heraus: Der Vater ist gar nicht der Vater. Und der ficht prompt erfolgreich seine Vaterschaft an.

Ekkehard Müller-Jentsch

Eine Familientragödie ist dieser Tage hinter verschlossenen Türen im Münchner Amtsgericht verhandelt worden: Weil vermutlich bei einer künstlichen Befruchtung sein Samen mit dem eines bisher unbekannten Mannes verwechselt worden war, hat ein Münchner erfolgreich seine Vaterschaft angefochten. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, wäre der Vater nicht mehr unterhaltspflichtig und die Mutter müsste allein für ihren behinderten Jungen aufkommen.

(Foto: Foto: oh)

Weil das Ehepaar auf natürlichem Wege kein Kind bekommen konnte, entschloss es sich vor einigen Jahren zur künstlichen Befruchtung. Nach mehreren Versuchen kam dann der erwünschte Nachwuchs zur Welt, allerdings mit einer Behinderung. Einige Jahre später wurde die Ehe geschieden. Trotzdem kümmerte sich der Vater weiter um den Buben.

Da bei dem Kleinen operative Eingriffe im Raum standen, ließen die Eltern bei sich und dem Kind die Blutgruppen bestimmen, um für denkbare medizinische Notfälle geeignete Blutspender festzustellen. Dabei stellte sich heraus, dass der Ex-Ehemann wahrscheinlich nicht der leibliche Vater sein dürfte. Er focht daraufhin die Vaterschaft an.

In der Verhandlung vor dem Familiengericht betonte er nach Auskunft von Gerichtssprecherin Ingrid Kaps jedoch, dass er keinerlei Anhaltspunkte für einen Seitensprung seiner damaligen Ehefrau habe. Er sei bisher auch davon ausgegangen, dass bei der künstlichen Befruchtung sein Sperma verwendet wurde. Auch die Mutter versicherte, keine außerehelichen Beziehungen gehabt zu haben.

Das Familiengericht gab daraufhin bei der Rechtsmedizin ein Abstammungsgutachten in Auftrag. Das Ergebnis: Der Kläger ist als Vater des Kindes völlig auszuschließen. Das Amtsgericht gab daraufhin der Klage des Mannes statt. Ob der Mann tatsächlich nicht mehr zahlt, wisse das Gericht nicht, sagte Kaps. ,,Und für das Kind wird es schwierig sein, je zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist.''

Theoretisch könnte nun die Mutter gegen den behandelnden Arzt auf Schadenersatz klagen. Doch hier gäbe es große Hürden zu überwinden: Denn zunächst, sagt Kaps, müsse die Mutter beweisen, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler des Arztes vorliegt. Und erst wenn ihr das so lückenlos gelingen sollte, dass ein Zivilgericht von einem groben Behandlungsfehler des Doktors überzeugt wäre, würde sich die Beweislast umkehren, so dass dann der Arzt den Nachweis führen müsste, ,,lege artis'' gehandelt zu haben.

Alle Betroffenen wollten sich gestern nicht äußern - gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.

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