Internet-Werbung:Anwälte dürfen im Netz nicht nach Mandanten fischen

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Münchner Gericht untersagt Kanzlei "Adword"-Werbung bei Google.

Ekkehard Müller-Jentsch

Anwälte dürfen zwar werben - aber sie dürfen keine Reklame für sich machen. Deshalb hat das Landgericht München I jetzt einer Anwaltskanzlei eine sogenannte "Adword"-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen "fehlender Sachlichkeit" untersagt.

Die Advokaten aus Heidelberg haben sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und unterhalten zu diesem Thema eine Internetseite. Unter dem Stichwort "Prospektfehler - Schadenersatz und Rückabwicklung für Anleger" wiesen sie auf dieser Homepage auch auf einen angeblich erfolgreich ausgefochtenen Rechtsstreit mit einer Münchner Fonds-Firma hin.

Link auf die Anwaltsseite

Zusätzlich meldeten sie bei Google den Namen des Fonds als "Adword" an: Wenn dann jemand den Namen des Fonds eintippte, erschien gleich ganz oben und farblich unterlegt ein "Link" auf die von den Anwälten betriebene Seite. Der Surfer wurde in dieser Werbung auch sofort auf den besagten Rechtsstreit hingewiesen, aber er erfuhr dort nicht, dass die Seite durch besagte Rechtsanwälte betrieben wurde.

Die Kapitalgesellschaft ging vor Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Anwälte. Zur Begründung hieß es: Die Verwendung des Fondsnamens als "Adword" stelle eine Markenrechtsverletzung dar. Darüber hinaus warfen die Münchner den Heidelberger Juristen eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden.

Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges "Fischen nach Mandanten". Zudem hätten zwei unabhängige und im Kapitalmarktrecht erfahrene Anwaltskanzleien inzwischen festgestellt, dass die erhobenen Vorwürfe haltlos seien.

Die Richter der 7. Kammer konnten zwar in der Verwendung des Fondsnamens keinen markenrechtlichen Verstoß erkennen. Denn der Bundesgerichtshof habe höchstrichterlich festgestellt, dass die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt sei, wenn dieses Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet werde - und dies sei hier der Fall, da auf der Anwalts-Homepage eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fonds erfolge.

Werbung unzulässig

"Allerdings ist die Werbung trotzdem unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt", erklärte die Kammer weiter. Die Unsachlichkeit der Werbung liege in einer übertrieben reklamehaften, "marktschreierischen" Herausstellung.

"Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fonds informieren und nicht über Dienstleistungen von Rechtsanwälten." Zudem bleibe dem Google-Benutzer zunächst verborgen, dass es sich überhaupt um Werbung von Rechtsanwälten handele. "Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift." Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die "Adword"-Werbung verboten.

Das Urteil (Az.: 7 O 16794/06) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 15.11.2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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