Hunde-Elend:Gefährliche Leckerbissen in den Lokalen

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Wirte müssen nicht haften, wenn Hunde in Restaurants ausgelegte giftige Köder fressen. Sie müssen ihre Gäste nicht einmal vorwarnen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Hundebesitzer müssen in Restaurants stets damit rechnen, dass giftige Köder im Lokal ausgelegt sein könnten. Der Wirt muss darauf auch nicht aufmerksam machen. Wenn ein neugieriger Vierbeiner das Gift frisst und zu Schaden kommt, hat der Tierhalter keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Lokalbetreiber. Das geht aus einem Urteil des Münchner Amtsgerichts hervor.

Es sollte ein schöner Vorweihnachtsabend zu zweit in einem guten Restaurant werden: Köstlichkeiten der italienischen Küche, erlesene Weine aus den verschiedenen Regionen, eine rustikale Einrichtung - diese Trattoria gilt in München seit langem als guter Tipp. Wegen des Andrangs ist es ratsam, telefonisch zu reservieren.

Das tat eine Münchner Geschäftsfrau und fragte bei dieser Gelegenheit, ob sie ihren Hund mitbringen dürfe. Das sei kein Problem, wurde ihr geantwortet, man sei ein tierfreundliches Restaurant. Dieser wohl vorbereitete Abend endete dann jedoch in panischer Angst, dass der Hund an Vergiftung sterben müsse, und mündete schließlich in einen Prozess vor dem Amtsgericht.

Tierarztkosten und Schock

Die Frau hatte damals mit ihrer Begleitung an einem Ecktisch Platz genommen. Hund Emmelie machte es sich unter der Bank bequem. Nach einiger Zeit bemerkte die Frau, dass der Mischling an einem Gegenstand herumknabberte. Zu ihrem Entsetzen stellte sich heraus, dass es sich um eine Gift-Köderbox für Nagetiere handelte.

Weil das Tier schon akute Vergiftungserscheinungen zeigte, brachte sie es zu einer Tierärztin, die zum Glück ein Gegengift verordnen konnte. Aus Angst um Emmelie hatte die Frau einen Schock erlitten und verklagte den Wirt auf 500 Euro Schadenersatz sowie knapp 35 Euro Tierarztkosten.

Der Amtsrichter wies ihre Klage jedoch ab und gab statt dessen der Widerklage des Wirtes statt, der seinerseits 41 Euro für zusätzliche Anwalts-Unkosten verlangte. Der Richter hielt einen Schock im Hinblick auf diesen Anlass für unverständlich - zumal Ersatz für Schockschäden im deutschen Recht sehr restriktiv gehandhabt werde.

"Hund nicht richtig dressiert"

Im übrigen gehöre das Aufstellen von Köderboxen zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefer im Speisesaal zu stellen sei. Eines besonderen Hinweises an die Gäste, die Hunde mitbringen, bedürfe es nicht: Es sei keine unerwartete Gefahrenquelle für die Tiere geschaffen worden.

Der beklagte Wirt hätte vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Hundebesitzerin ihr Tier soweit im Zaum habe, dass es im Lokal nicht Fremdes fresse. "Soweit die Klägerin ihren Hund insofern nicht richtig dressiert haben sollte, so ist dies dem Beklagten nicht zuzurechnen", heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen:163C17144/05).

Rechtsanwalt Konstantin Tomanke, der die Geschäftsfrau vertritt, hält dieses Urteil für falsch. "Durch den vorherigen Anruf ist ein Vertrauensverhältnis entstanden, aus welchem eine Hinweispflicht auf die Köderboxen entwachsen ist." Da der Streitwert unter 600 Euro liegt, kann er jedoch kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

© SZ vom 10. Januar 2005 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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