Gericht untersagt Swoodoo trügerische Werbung:Günstige Flugpreise waren falsch

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Das Internetportal Swoodoo wirbt mit günstigen Preisen für Flüge, die in der Realität deutlich teurer sind. Ein Gericht untersagte dem Fluganbieter nun diese unlautere Werbung, da die Verbraucher bewusst getäuscht würden.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wie blöd doch manche Leute sind: Da haben einige Flugpassagiere 245 für den selben Flug bezahlt, den ein cleverer Online-Bucher für 49 Euro ergattern konnte. Klar: "Die Flugsuchmaschine Swoodoo findet für Sie die günstigsten Flüge im Internet", verspricht das Münchner Unternehmen. Doch vor dem Landgericht München I kam es nun zu einer Bauchlandung: So manche vollmundige Werbeversprechung von Swoodoo sei deutlich übertrieben und damit unlauter, stellte die 4. Handelskammer fest. Denn die tatsächlichen Kosten seien oft viel höher, als die beworbenen Preise.

Ein Gericht untersagte Swoodoo die Werbung mit zu günstigen Flugpreisen. (Foto: iStockphoto)

Kläger war der "Verband sozialer Wettbewerb", der die Reklame-Preise nachgeprüft hatte. So wurde zum Beispiel ein Flug München-Berlin-München auf der Swoodoo-Seite mit 158 Euro avisiert. "Als wir den Angebots-Button angeklickt haben, wurden wir in ein anderes Portal weitergeleitet, wo dieser Flug nur zum Preis von 175,51 Euro zu buchen gewesen wäre", sagten die Wettbewerbshüter. Auch die im Fernsehen behaupteten 50 oder gar 80 Prozent Ersparnis seien unrealistisch: Die Wettbewerbshüter legten dem Gericht die Ergebnisse ihrer Recherchen vor, denen zufolge "höchstens eine Ersparnis von 5,66 Prozent möglich gewesen wäre".

Der Swoodoo-Chef erklärte in der Verhandlung, dass sein Unternehmen eine "Metasuchmaschine" sei: "Wir geben lediglich die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Daten weiter und führen Anbieter und Nachfrager bei Bestätigung des Links zusammen." Komme ein Vertrag zustande, erhalte Swoodoo eine Provision. Dem Gericht legte der Manager einen dicken Packen Papier vor: "Eine Auswertung von 36 357 Flügen zeigt, dass sich bei 2,15 Prozent eine Preisreduzierung von mehr als 60 Prozent ergeben hat", wollte er damit beweisen. Das Gericht winkte allerdings ab: "Diese Liste ist nachträglich nicht nachprüfbar."

Der Richter ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, dass "der Verbraucher" doch längst daran gewöhnt sei, dass bestimmte Angebote nur begrenzt verfügbar seien: "Er rechnet damit, dass im Rahmen einer Online-Buchung eines Hotels oder eines Fluges auf der Buchungsseite ein anderer Preis dargestellt ist, als auf der zuvor angezeigten Ergebnisseite", meinte der Manager.

Das Gericht verbot dem Unternehmen nun unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro, weiterhin "mit Preisen zu werben, die niedriger als der tatsächliche Endpreis sind". Auch Plakat-Sprüche wie "Ich zahl 80% weniger als mein Sitznachbar" sind nicht mehr erlaubt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 12.11.2011 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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