Strittige Rechtsfrage:Teure Tasse

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41-jähriger Mann fordert 13-Jährige per WhatsApp auf, ihm Nacktbilder von ihr zu schicken. Das Verfahren am Amtsgericht wird gegen eine Geldauflage in Höhe von 3000 Euro eingestellt

Von Thomas Daller, Erding

Das Wort "Sexting" setzt sich aus den Worten "Sex" und "Texting" zusammen, und beschreibt das Versenden eigener intimer Fotos per E-Mail oder Smartphone-App. Vor allem Jugendliche, die zueinander in einer Beziehung stehen, machen davon Gebrauch. Am Amtsgericht Erding hat man sich am Donnerstag mit der Frage befasst, ob es strafbar ist, wenn ein 41-jähriger Mann eine 13-Jährige dazu auffordert, Nacktbilder von sich zu schicken. Das Verfahren wurde gegen eine Geldauflage von 3000 Euro eingestellt.

Der Mann aus dem Holzland, verheiratet und drei Kinder, hatte wiederholt mit mehreren jungen Mädchen gechattet. Am 14. Juli vergangenen Jahres schickte er ihnen ein Video mit der Frage "Auch Lust auf ein Käffchen?". Das Video zeigte eine Kaffeetasse und in dem Kaffee erschien der Schriftzug "Send nudes", schick Nacktbilder. Die erbetenen Bilder bekam er nicht, weil sich unter den Adressatinnen auch eine 13-Jährige befand, ermittelte daraufhin die Polizei. Der Tatvorwurf lautete erst auf Beleidigung auf sexueller Basis, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bezeichnete es dann als sexuellen Missbrauch von Kindern. Weil der Angeklagte gegen diesen Strafbefehl über 50 Tagessätze Einspruch eingelegt hatte, kam es nun zur Verhandlung.

Sein Rechtsanwalt Alexander Betz betonte, sein Mandant räume den Sachverhalt ein, "aus unserer Sicht ist das jedoch keine strafbare Handlung". Es gehe somit nur um die Rechtsfrage.

Richter Michael Lefkaditis berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer vergleichbaren Situation und wies darauf hin, dass das sexuelle Strafrecht verschärft worden sei, um insbesondere den Schutz Minderjähriger hochzuhalten. Rechtsanwalt Betz kannte diese Entscheidung des BGH, dabei hätten sich der Mann und das Mädchen in einem Raum befunden, "das hat eine ganz andere Qualität als eine Kaffeetasse". Lefkaditis entgegnete, das sei eine Frage der Intention, in den Chatverläufen mit den Mädchen seien einige Formulierungen enthalten gewesen, die man "als Mann in diesem Alter" gegenüber 13-, 14-Jährigen nicht verwenden sollte. Betz räumte ein, dass diese Formulierungen "unangemessen" gewesen seien, aber es stelle sich die Frage, ob die Grenze zur Strafbarkeit überschritten worden sei. Falls es zu einer Verurteilung kommen sollte, werde man in der nächsten Instanz sein Glück versuchen, kündigte er an. Sein Mandant wolle nicht mit dem Makel des Sexualstraftäters behaftet sein. Es gehe ihm auch nicht um die Höhe der Geldstrafe, sondern ausschließlich um den Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.

"Die Rechtssprechung ist in der Tat etwas offen", räumte Lefkaditis ein, außerdem sei die Tat im niederschwelligen Bereich anzusiedeln und das Kind habe auch nicht darauf reagiert. Nach Rücksprache mit Staatsanwältin Sigrid Kolano schlug Lefkaditis vor, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Diese Geldauflage bezifferte er auf 3000 Euro und somit höher als die Summe im Strafbefehl; zahlbar an der Kinderschutzbund, Ortsgruppe Wartenberg. Eine Einstellung gegen Geldauflage würde im Führungszeugnis jedoch nicht erscheinen.

Der Angeklagte war nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einverstanden. Er wolle die Angelegenheit hinter sich bringen und er werde so etwas nie wieder tun, versprach er sichtlich erleichtert.

© SZ vom 28.06.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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