Pflegeleistungen:Neue Zuständigkeit

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Vom 1. Januar an übernimmt der Bezirk Oberbayern die ambulante Hilfe zur Pflege von den örtlichen Sozialämtern

Viele ältere Menschen können ihre Pflege in den eigenen vier Wänden nicht finanzieren, weil sie nur geringes Einkommen und Vermögen haben und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Die Lücke zu den Pflegekosten schließt die Sozialhilfe. Zum 1. Januar 2019 gibt es für die sogenannte ambulante Hilfe zur Pflege eine wichtige Änderung: Die Zuständigkeit für diese Form der Sozialhilfe geht von den örtlichen Sozialämtern auf den Bezirk Oberbayern über.

Im Landkreis Erding betrifft die Änderung 23 ambulant pflegebedürftige Menschen, teilt der Bezirk mit. Im Landkreis Ebersberg sind es 17 Bürgerinnen und Bürger, in Freising und Starnberg je 26 und in Landsberg am Lech 22. "Wir haben uns intensiv vorbereitet, um für die betroffenen Menschen den reibungslosen Übergang ihrer Leistungen sicherzustellen", sagt Bezirkstagspräsident Josef Mederer in einer Pressemitteilung des Bezirks Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Sozialämtern klappe bestens, die Übergabe der Akten laufe reibungslos. Von 1. Januar 2019 erhielten alle ambulant Pflegebedürftigen ihre Leistungen neu vom Bezirk Oberbayern. Damit seien künftig alle ambulanten und stationären Hilfen beim Bezirk. "Die Bescheide versenden wir gerade."

Der Wechsel der Zuständigkeit ergibt sich laut Pressetext aus dem Bayerischen Teilhabegesetz I. Es legt die ambulante und stationäre Hilfe zur Pflege bei den bayerischen Bezirken zusammen. "Ambulant und stationär aus einer Hand war der Wunsch der Betroffenenverbände und des Landkreis- und Städtetages", erklärt Mederer.

Mit der ambulanten Pflege ziehen auch die sogenannten Annexleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung sowie die Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, die Hilfen in sonstigen Lebenslagen und die stationären Hilfen unterhalb Pflegegrad 2 (Rüstigen-Bereich) zum Bezirk Oberbayern um. Der überörtliche Sozialhilfeträger übernimmt die Sachbearbeitung und die Kosten. Zur ambulanten Pflege zählt auch, wenn Betroffene in eine Wohngemeinschaft der Pflege umziehen.

Der Bezirk Oberbayern gewähre betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Bestandsschutz. Dieser gelte für Leistungen für pflegebedürftige Menschen, die die örtlichen Sozialhilfeträger mit Stand 31. Dezember 2018 geprüft und bewilligt haben. "Der Bestandsschutz erlischt, sobald ein Hilfefall neu bewertet werden muss", so der Bezirk. Bei Erstanträgen, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, prüfe der Bezirk die Voraussetzungen für den Bedarf neu.

Der Bezirk prüft derzeit die Gründung von Pflegestützpunkten in Kooperation mit Kommunen, Pflege- und Krankenkassen sowie regional vorhandenen Beratungsangeboten. Gleichzeitig wird den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Altenhilfe ein Initiativrecht zugesprochen. Als Aufgaben der Pflegestützpunkte werden unter anderem umfassende und unabhängige Beratung, die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung in Betracht kommender Hilfsangebote sowie die Vernetzung aufeinander abgestimmter Versorgungsangebote genannt.

Unter www.bezirk-oberbayern.de/ambulante_pflege werden laufend alle wichtigen Informationen zum Wechsel der Zuständigkeit eingestellt.

© SZ vom 20.12.2018 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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