Landratsamt hat Bedenken:Nachweis für Schäden fehlt

Lesezeit: 1 min

Wildschweinjagd mit Nachtzielgeräten fraglich

Mit den Ausnahmegenehmigungen für Nachtzielgeräte, um damit Wildschweine zu erlegen, ist es wohl schwieriger, als sich das so mancher Jagdpächter vorgestellt hat. Wie berichtet, haben bislang 23 Jagdpächter auf drängen des Erdinger Bauernverbandes einen solchen Antrag gestellt, um die Wildschweine als Überträger der näher rückenden Afrikanischen Schweinepest zu dezimieren. Es gibt bereit Fälle in Tschechien, die Schweinezüchter und Mäster im Landkreis sind in großer Sorge. Der Bauernverband sieht die Voraussetzungen für eine Sondergenehmigung für Nachtzielgeräte insofern als gegeben an, als dass es im Landkreis Erding die höchste Hausschweindichte in Oberbayern gebe, die geschützt werden müsste. Ganz so einfach ist es aber nicht, erläutert das Landratsamt auf Anfrage der SZ. Eine Jagd mit Nachtzieltechnik sei grundsätzlich verboten, aber als absolute Ausnahme nach den Jagdgesetzen möglich. Dazu sei es notwendig, dass der aktuelle Schwarzwildbestand, nicht der Hausschweinbestand, hoch liege und Schäden daraus entstünden. Dazu müsse ein Schadensnachweis erbracht werden und ein Nachweis, dass die bisherigen Jagdmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Eine Ausnahmegenehmigung könne auch nicht für den ganzen Landkreis erteilt werden, sondern jedes Jagdrevier müsse dabei einzeln für sich betrachtet werden. Die Ausnahmegenehmigungen erteile dann die Untere Jagdbehörde im Landratsamt, wenn alle Voraussetzungen gegeben seien.

Beim Landratsamt sind nach Angaben von Pressesprecherin Claudia Fiebrandt-Kirmeyer bisher 23 Anträge zur Nutzung von Nachtzieltechnik eingegangen: "Bislang liegen uns nur die von den Jagdpächtern unterschriebenen Anträge vor, allerdings fehlen noch die Nachweise für das Vorliegen besonderer Umstände. Dazu erhalten die Antragsteller in den kommenden Tagen ein Schreiben, das über die Nachweise aufklärt."

Und es gibt noch eine weitere Hürde: "Neben den zu erfüllenden Voraussetzungen aus dem Jagdrecht gibt es noch ein waffenrechtliches Verbot von Nachtzielgeräten. Eine Ausnahme davon kann durch das Bundeskriminalamt erteilt werden. Diese verweigert eine Ausnahmegenehmigung bisher", teilt das Landratsamt mit.

Als weitere Möglichkeit bestehe der sogenannte behördliche Auftrag. Dieser erfordere aber eine regional besonders ernste Wildschadenssituation, welche mit den normalen und zumutbaren Möglichkeiten des regulären Gesetzvollzugs nicht abgeholfen werden kann. Derzeit bestünden aber auch hier noch offene Fragen, zum Beispiel was die Haftung im Fall der behördlichen Beauftragung angehe. Das alles deutet nicht auf eine rasche Lösung im Sinne der Bauern hin.

© SZ vom 25.01.2018 / tdr - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: