Hausbesitzer klagen :Kaum Chance auf Entschädigung

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Verwaltungsgerichtshof macht Hausbesitzer wenig Hoffnung

Von Stephan Handel, Taufkirchen/Vils

Ein Hausbesitzer-Ehepaar aus dem zu Taufkirchen gehörigen Ortsteil Johannrettenbach kann nicht auf Entschädigung für Schäden hoffen, die laut ihren Angaben durch die Sanierung der Kreisstraße ED 13 zwischen Hampersdorf und Moosen an ihrem Haus entstanden sind. Schon vor dem Verwaltungsgericht hatte das Ehepaar den Prozess gegen den Landkreis Erding und den Freistaat Bayern verloren. Der 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte die Berufung gegen dieses Urteil zwar zugelassen, machte aber in der mündlichen Verhandlung am Dienstag klar, dass er aller Voraussicht nach zu keinem anderen Ergebnis kommen wird, wenn kommende Woche das Urteil verkündet wird.

Der Grund für den Rechtsstreit liegt im Jahr 2010 - damals sanierte das Staatliche Bauamt Freising die gut sieben Kilometer lange Kreisstraße, die in geringem Abstand am Anwesen der Kläger vorbeiführt. Seitdem beschweren sich diese über erhöhte Lärmbelästigung, angeblich ausgelöst durch nicht sachgemäßen Aufbau der Fahrbahn, sowie über mangelnden Wasserablauf: Dadurch sei die Hauswand verunreinigt und der Keller durchfeuchtet worden.

Schon vor dem Verwaltungsgericht allerdings kam ein Sachverständiger zur Frage des Wasserablaufs zu Wort - er hatte an dem neu eingebauten Gully Experimente durchgeführt und dabei festgestellt, dass dieser annähernd die dreifache Menge an Wasser aufnehmen könne wie gesetzlich vorgeschrieben - da nützte in der Verhandlung vor dem VGH auch der Einwand des Klägeranwalts Sebastian Glatz nichts, dass die Straße oft von landwirtschaftlichem Verkehr genutzt werde, was stärkere Verschmutzung und Verstopfung des Gullys zur Folge habe. Der Vertreter des Staatlichen Bauamts gab an, dass der Gully routinemäßig zwei Mal im Jahr überprüft und gereinigt werde; die Hausbesitzer könnten aber gerne bei der Straßenmeisterei anrufen, wenn es zwischen diesen Überprüfungen ein Problem gebe. Bei der angeblichen Lärmbelästigung hatten die Kläger ebenfalls keinen Erfolg: Sie liegt laut Berechnungen unter den zulässigen Grenzwerten, auch wenn die Kläger subjektiv meinten, der Zustand habe sich zu dem vor der Sanierung verschlechtert. Dass ausgerechnet vor ihrem Anwesen ein lauterer Straßenbelag aufgebracht wurde als in anderen Abschnitten der Straße, hatten die Kläger zwar behauptet, aber nicht bewiesen.

Das Urteil, das der Senat nächste Woche sprechen wird, könnte jedoch in einem anderen Punkt von Belang sein, sogar für alle Landratsämter in ganz Bayern: Seit einem Urteil des VGH aus dem Jahr 1966 haften die staatlichen Bauämter bei Straßenbaumaßnahmen für so genannte Folgenbeseitigungsansprüche. Die Vorsitzende Richterin Claudia Frieser deutete nun eine Änderung der Rechtssprechung an: Möglicherweise müssen doch die Landratsämter haften - wenn auch nicht bei dem Haus in Johannrettenbach.

© SZ vom 31.07.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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