Erding:Zweifel retten Dealer vor längerer Haftstrafe

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25-jährigem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass einige seiner Käufer unter 18 sind

Von Gerhard Wilhelm, Erding

Die Abgabe von Drogen an Minderjährige wird vom Gesetz als besonders strafwürdig angesehen und es ist deshalb eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Die hätte wohl auch dem 25-jährigen Angeklagten aus Wartenberg gedroht, der sich vor einem Schöffengericht in Erding wegen 50-fachen Erwerbs und auch Verkaufs von Marihuana verantworten musste. In drei Fällen sollte er laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auch an unter 18-Jährige verkauft haben. Doch dies konnte ihm vor Gericht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, weshalb der 25-Jährige nur wegen des Kaufs und des Handels von Betäubungsmitteln in geringen Mengen zu elf Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, verurteilt wurde.

Ins Gefängnis musste der Angeklagte nach Verhandlungsende dennoch: Da er zwei Geldstrafen aus einer Verurteilung wegen Betrugs 2019 und wegen des Besitzes von Drogen 2020 nicht bezahlte, sitzt er derzeit ersatzweise insgesamt 120 Tage im Gefängnis. Und seine einschlägigen Verurteilungen wegen Drogenbesitz und seine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit ließen Amtsrichter Björn Schindler in seiner Urteilsbegründung dann auch in Richtung des Angeklagten die Mahnung aussprechen, dass er sich die Bewährung hoffentlich zu Herzen nehme, sonst müsse er sehr wahrscheinlich ins Gefängnis.

Aufgeflogen ist der 25-Jährige, weil bei einer Kontrolle in einer Wartenberger Schule einer der Minderjährigen, dem er 2020 geringe Mengen Marihuana verkaufte, maximal 0,8 Gramm, damit erwischt wurde. Und der nannte als Verkäufer den Namen des Angeklagten. Der gab den Kauf der Dogen zu, beteuerte aber, dass er nicht gewusst habe, dass die beiden Käufer unter 18 Jahre alt gewesen seien. Einer der beiden habe in einer eigenen Wohnung gelebt und bei gelegentlichen Treffen hätte sie harte Getränke dabei gehabt und geraucht, und letztere bekomme man ja nicht, wenn man nicht mindestens 18 Jahre als sei. Und über das Alter habe man nicht geredet, auch, wenn er mit einem inzwischen näher befreundet sei.

Richter Schindler wollte dies nicht so recht glauben und akzeptieren, aber die beiden minderjährigen Zeugen fielen auf eine Fangfrage, über die der Pflichtverteidiger des 25-Jährigen sichtbar schmunzelte, nicht rein. "Wie lange kennen Sie den Angeklagten schon?", fragte Schindler. "Vier Jahr circa", meinte der inzwischen 18-jährige Käufer, gegen den ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet worden war. "Und haben Sie irgendwann mal zusammen Ihren Geburtstag gefeiert?", hakte der Amtsrichter nach. "Nein, nur seine", war die Antwort.

Beide Zeugen konnten ansonsten wenig Klarheit in die Frage des Alters bringen. Einem drohte der Staatsanwalt sogar ein Strafverfahren an, da er bei der Polizei ausgesagt hatte, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er noch nicht 18 sei. Vor Gericht verneinte er dies. "Entweder Sie haben heute vor Gericht gelogen oder bei der Polizei eine falsche Verdächtigung gemacht. Beides ist strafbar", sagte der Staatsanwalt. Der Hauptzeuge, der offenbar am meisten vom Angeklagten gekauft hatte, machte von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch. Er muss selber noch vor Gericht. Nur mit einer Bewährungsstrafe wollte das Schöffengericht unter Richter Schindler den Angeklagten aber nicht davon kommen lassen.

Ihm wurde ein Bewährungshelfer zugeordnet, 120 Stunden soziale Dienste und zwei Jahre lang muss er regelmäßig Drogenscreenings durchführen, um zu sehen, ob er weiter Drogen nimmt während der Bewährung.

© SZ vom 17.04.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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