Entscheidung des Monats:Stromkosten müssen korrekt abgerechnet werden

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Mieterin zahlte auch den Energieverbrauch für Gemeinschaftseinrichtungen. Amtsgericht gibt ihrer Klage recht

Vermieter müssen dafür Sorge tragen, dass die Stromkosten in einer von ihr vermieteten Wohnung korrekt im Einzelfall abgerechnet werden, solange nichts Gegenteiliges im Mietvertrag vereinbart wurde. Das hat das Amtsgericht Erding rechtskräftig entschieden (Az.: 5 C 2370/ 17). Der Beklagte hatte zwar gegen das Urteil Berufung eingelegt, die wurde aber vom Landgericht mit dem Hinweis auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts zurückwiesen.

Die Klägerin ist seit 2014 Mieterin der Erdgeschosswohnung im Dreifamilienhaus des Beklagten im Landkreis Erding, wie Stefan Priller, Pressesprecher des Amtsgerichts mitteilt. Seit Beginn des Mietvertrages sei über den zu ihrer Wohnung gehörenden Stromzähler auch der benötigte elektrische Strom für Gemeinschaftseinrichtungen wie die Treppenhausbeleuchtung und die Heizungsanlage erfasst worden und der dabei entfallende Verbrauch der Klägerin von ihrem Energieversorger in Rechnung gestellt. Die Klägerin, die von dieser Zusatzbelastung zunächst nichts wusste habe, sei aufgrund ihrer hohen Stromrechnung argwöhnisch geworden und habe die technischen Zusammenhänge recherchiert. Da der Vermieter sich weigerte, die von ihr für den Allgemeinstrom aufgewendeten Kosten zu erstatten, kam es zum Rechtsstreit. Den hatte das Amtsgericht Erding im vergangenen Jahr zugunsten der Klägerin entschieden.

Mit ihrer neuen Klage habe die Mieterin nun von ihrem Vermieter verlangt, das Stromnetz ihrer Wohnung vom übrigen Stromnetz des Mietshauses technisch zu trennen, um künftig von den Stromzahlungen für die Gemeinschaftseinrichtungen entlastet zu werden.

Der Vermieter habe dies unter Hinweis auf die seiner Meinung nach unzumutbar hohen Kosten einer derartigen Umrüstung abgelehnt und auf einen bereits installier-ten Zwischenzähler verwiesen. Der gesamte Stromverbrauch sollte seiner Meinung nach zunächst zwischen der Mieterin und dem Stromanbieter abgerechnet werden. Die auf den Allgemeinstrom entfallenden Kosten würden dann anhand des über den Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Mieterin später erstattet werden.

Dagegen habe die Mieterin eingewendet, dass sie in diesem Fall aufgrund der vom Stromversorger festgesetzten Abschlagszahlungen für den Vermieter stets in Vorleistung gehen müsse und eine Erstattung erst nach Erhalt der Jahresrechnung geltend machen könne.

Das Amtsgericht Erding gab der Klage der Mieterin statt. In seinem Urteil führt es aus, die Parteien hätten keine mietvertragliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der gesamte Stromverbrauch zunächst über den Zähler der Mietwohnung erfasst werden und anschließend eine interne Abrechnung des Allgemeinstroms erfolgen solle. Ohne eine derartige vertragliche Vereinbarung sei es aber als "Mangel der Mietsache" zu werten, wenn der auf die vermietete Wohnung entfallende Stromverbrauch und der auf die Gemeinschaftseinrichtungen entfallende Stromverbrauch technisch nicht getrennt voneinander erfassbar seien. Da ein Mieter einen Anspruch auf die Überlassung der gemieteten Wohnung in mangelfreiem Zustand habe, könne die Klägerin eine entsprechende technische Umrüstung des hausinternen Stromnetzes vom Beklagten verlangen. Daran ändere die Möglichkeit einer nachträglichen Abrechnung mittels eines Zwischenzählers nichts. Der Vermieter habe sich insofern in der Vergangenheit nicht als zuverlässig erwiesen, so das Gericht. Auch sei es der Mieterin nicht zuzumuten, im Hinblick auf die Kosten des Allgemeinstroms in Vorleistung zu gehen. Angesichts von Kosten in Höhe von 2000 bis 3000 Euro für eine technische Umrüstung sei diese für den Vermieter auch keine unzumutbare Belastung.

© SZ vom 26.07.2018 / wil - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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