Entscheidung des Amtsgerichts:Pech in der Waschstraße

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Womöglich war die Motorhaube vor der Fahrt in die Waschstraße nicht richtig geschlossen. Darauf muss jeder Autofahrer selbst achten. (Foto: Daniel Karmann/dpa)

Ein Autobesitzer scheitert mit einer Klage wegen einer verbogenen Motorhaube

Das Amtsgericht Erding veröffentlicht regelmäßig interessante Zivilprozesse. In der aktuellen "Entscheidung des Monats" hat Stefan Priller, der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts, die erfolglose Klage eines Autobesitzers gegen einen Waschanlagenbetreiber zusammengefasst. Der Mann war mit seinem Fahrzeug zu einer Waschstraße in Erding gefahren. Als das Auto schon einige Meter in die Waschstraße hineinbefördert worden war, vernahmen der Kläger und seine Ehefrau ein dumpfes Geräusch, gerade in dem Moment, als sich die Horizontalbürste über die Frontpartie ihres Wagens drehte. Nach Beendigung des Waschprogramms untersuchte der Mann umgehend sein Auto und stellte einen Schaden an der Motorhaube fest. Diese hatte, so der Kläger, vorher bündig mit der übrigen Fahrzeugkarosserie abgeschlossen. Nun aber waren da breite Spalten. Ein Gutachter, der den Schaden bescheinigte, kostete den Autobesitzer 640 Euro, die Reparaturkosten betrugen 2282 Euro netto, außerdem war sein Auto danach 400 Euro weniger wert.

Der Beklagte bestritt, dass die Motorhaube durch eine Fehlfunktion seiner Waschanlage verbogen worden sei. Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprach und dass der Schaden, sofern die Motorhaube vollständig verschlossen gewesen wäre, nicht entstehen hätte können. Also muss die Motorhaube wohl nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen sein. Dies bestritt wiederum der Kläger. Im Übrigen war er der Ansicht, der Mitarbeiter, der die Vorwäsche durchgeführt hatte, hätte eine entriegelte Motorhaube erkennen und ihn darauf hinweisen müssen.

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Kläger habe die volle Beweislast und hätte nachweisen müsse, dass der Schaden nur und ausschließlich durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden sei. Genau das sei ihm aber nicht gelungen. Das Landgericht Landshut sah die Sache genau so wie das Amtsgericht und verwarf die Berufung des Klägers als unbegründet. Das Landgericht führte in seinem Beschluss aus, dass ein Waschanlagenbetreiber weder die Pflicht habe, den Zustand der Motorhaube eines einfahrenden Fahrzeugs zu prüfen noch darauf hinzuweisen, dass diese vollständig geschlossen sein müsse. Dafür zu sorgen sei der Fahrzeugführer selbst verantwortlich (Az.: 8 C 3135/15).

© SZ vom 29.08.2019 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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