Bis 31. März:Meldefrist für Agentur für Arbeit

Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 wird nun überprüft. Das teilt die Agentur für Arbeit mit. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März zu übermitteln. Arbeitgeber wurden bereits auf das für die Anzeige erforderliche Bearbeitungsprogramm IW-Elan hingewiesen. Das Programm ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann unter http://www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Wichtig: Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie können die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anfordern. Für weitere Informationen können sich Arbeitgeber unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800/4555520 an die Agentur für Arbeit wenden.

© SZ vom 28.02.2019 / sz - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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