Boris Becker:"Der strauchelnde Liebling" will Geld sehen

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Boris Becker verklagt die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" auf 2,3 Millionen Euro, weil sie mit ihm geworben hat.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Als Bumm-Bumm-Boris hat der Tennisspieler Becker viel Geld verdient, das ihm später als glückloser Unternehmer und in Folge so mancher Affäre unter den Händen zerronnen ist.

Der "strauchelnde Liebling". (Foto: Foto: dpa)

Heute kann BB nur noch seinen bekannten Namen zu Markte tragen - und da will er endlich wieder einmal richtig zuschlagen. Auf mehr als 2,3 Millionen Euro Schadenersatz hat der 36-Jährige die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) verklagt. Gestern wurde vor dem Landgericht MünchenI das Verfahren eröffnet.

Becker im Dummy

Becker prozessiert gegen den Zeitungsverlag, weil dieser vor geraumer Zeit ohne seine Einwilligung mit seinem Konterfei für eine damals neue Sonntagszeitung geworben hat. Im Herbst 2001 war dazu ein so genannter Dummy veröffentlicht worden: Mit dieser "Null-Nummer" wollte man das Publikum beispielhaft über das Aussehen und die Gestaltung der künftigen Gazette informieren.

Auf der linken Seite des Dummy-Titelblattes war Außenminister Fischer abgebildet, auf der rechten Seite Boris Becker unter der Überschrift "Der strauchelnde Liebling" mit dem Untertitel "Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden".

Diese Werbung erschien in Zeitungen, Illustrierten, im Fernsehen, auf Taxis, in Bussen und Bahnen sowie auf Litfaßsäulen. Becker macht nun geltend, dass hier seine Popularität zu Werbezwecken missbraucht worden sei. FAZ-Anwalt Ulrich Schäfer-Newiger hat dagegen betont, dass nicht mit der Person Becker geworben worden sei, sondern mit der Information über das Erscheinungsbild des neuen Blattes.

Jenseits des Erlaubten

Im Juni 2003 hatte BB vor dem Oberlandesgericht München erstritten, dass die FAZ die Auflagenhöhe der Werbung nennen muss (die SZ berichtete). Danach hat sein Anwalt Georg Stock die Millionen-Forderung berechnet.

Dass die Zeitung nicht ungeschoren davon kommen werde, machte der Vorsitzende der 21. Zivilkammer, Thomas Kaess, gestern deutlich: "Der Sachverhalt bewegt sich jenseits der Grenze des Erlaubten." Kommerziell verwendbare Teile des Persönlichkeitsrechts seien schutzwürdig.

Der Haftungsgrund sei also gegeben, geklärt werden müsse nur noch die Frage der Höhe. Becker dürfe verlangen, was in solch einem Fall vernünftige Vertragspartner als Lizenzgebühr vereinbart hätten. Wie hoch diese Pauschale anzusiedeln sei, werde das Gericht durch einen Gutachten beurteilen lassen.

Hohe Beträge

Als der FAZ-Anwalt auf den Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts hinwies - 20 000 bis 30 000 Euro - meinte Kontrahent Stock trocken: "Das war nicht ernst gemeint."

Und auch die Richter ließen gleich durchblicken, dass wohl deutlich höhere Beträge zur Debatte stehen werden. Denn hinter der Becker-Schlagzeile in dem Dummy habe absolut nichts Redaktionelles gestanden; diese Null-Nummer sei nicht mit einer allgemein verteilten Pilotausgabe zu vergleichen, die ein informatives Presseerzeugnis dargestellt hätte.

Die Kammer will am 28.April die Verhandlung mit einen Beweisbeschluss hinsichtlich der Bestellung eines Gutachters fortsetzen - der Prozess wird sich also noch über viele Monate hinziehen.

© SZ v. 4.3.2004 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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