Atheisten-Klage abgewiesen:Ohne Heidenspaß

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Am Karfreitag bleibt es ruhig: Ein Gericht hat das Verbot der "Heidenspaß-Party" bestätigt. Der Grund: Es handelt sich um keine politische Veranstaltung.

Christian Rost

Der Bund für Geistesfreiheit muss sich auch künftig beim Protest gegen die katholische Kirche an Feiertagen ruhig verhalten. Das Verwaltungsgericht München wies eine Klage der Atheisten-Vereinigung gegen die Landeshauptstadt ab, die eine öffentliche Party mit Musik und Tanz am Karfreitag 2007 verboten hatte. Mit dem Urteil soll in der Sache aber nicht das letzte Wort gesprochen sein: Hubert Heinhold, Anwalt der Kläger, kündigte am Donnerstag nach der Urteilsverkündung an, das rigide Feiertagsverbot notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall bringen zu wollen.

Die Freigeistigen wollten auch in diesem Jahr eine "Heidenspaß statt Höllenqual"-Party organisieren. Deshalb reichten sie gegen das Verbot vom vergangenen Jahr eine Feststellungsklage ein. Darin betonten sie, dass es sich nicht um eine Vergnügungsveranstaltung, sondern um einen politischen Protest handle. Diese Art der Demonstration könne nicht einfach untersagt werden, argumentiert die Vorsitzende des Bundes, Assunta Tammelleo. Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt sieht dies anders.

Party war als Gegengottesdienst geplant

Die Behörde hatte die 2007 geplante Party in einem Theater am Oberanger als "durchgängige Tanzveranstaltung" angesehen. Solche Partys könnten an besonders geschützten stillen Tagen wie dem Karfreitag nicht stattfinden, sagte Amtsrat Jürgen Rappold. Selbst Veranstaltungen, bei denen religiöse Lieder gesungen werden sollten, seien am Karfreitag schon verboten worden. Tammelleo erwiderte, es seien während der Party, die man als "Gegengottesdienst" verstehen müsse, auch kritische Redebeiträge zum Thema Religion und Kirche vorgesehen gewesen.

Durch diese "Kundgebungselemente" komme man "auf die Ebene des Versammlungsgesetzes", ergänzte Anwalt Heinhold. Außerdem würden die Mitglieder des Bundes für Geistesfreiheit durch das Verbot an der Ausübung ihrer Religionsfreiheit gehindert: "Man hat auch das Recht, keine Religion auszuüben."

Keine klaren Kundgebungselemente

Die Kläger untermauerten ihre Argumentation mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Mai 2007. Damals musste über die Zukunft der Berliner "Fuck-Parade", einer Gegenveranstaltung zur Love-Parade, entschieden werden. In diesem Fall wertete das Bundesgericht die Veranstaltung als Demonstration, die nach dem Versammlungsgesetz genehmigt werden müsse, weil "politische Forderungen im Vordergrund stehen".

Das Münchner Gericht sah dies bei der "Höllenqual"-Party offenbar nicht so. Der Vorsitzende Richter Dietmar Ettlinger erinnerte die Freigeistigen daran, dass sie bereits im vergangenen April mit einem Eilantrag gegen das Verbot am Verwaltungsgericht gescheitert waren. Er vermisste auch diesmal klare Hinweise auf "Kundgebungselemente" auf den Einladungsflyern für die Party. Gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen.

© SZ vom 14.03.2008/sma - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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