Urteil:Mein Handy? Sein Handy!

Selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienst-Handys nicht ausdrücklich verbietet, darf damit nur in Ausnahmefällen privat telefoniert werden.

Die übermäßige Privatnutzung eines Dienst-Handys kann auch ohne vorhergehende Abmahnung die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Das gilt nach Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt auch dann, wenn dem Mitarbeiter die Privatnutzung des Telefons vorher nicht ausdrücklich untersagt wurde. Mit ihrem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Bankangestellten zurück und erklärten seine ordentliche Kündigung für wirksam (Az.: 5 Sa 1299/04).

(Foto: Foto: photodisc)

Der hauptsächlich im Außendienst beschäftigte Mitarbeiter hatte das Handy der Bank fast ausschließlich für private Gespräche benutzt und in vier Monaten Kosten in Höhe von rund 1700 Euro verursacht. Die Bank reagierte mit Entlassung. Vor Gericht wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, nicht abgemahnt worden zu sein. Außerdem sei der private Gebrauch des Dienst-Handys nicht ausdrücklich verboten gewesen.

Laut Urteil versteht es sich von selbst, dass ein Dienst-Telefon des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt für private Zwecke benutzt werden darf. Wer monatlich rund 380 Euro auf Kosten der Firma privat vertelefoniere, dürfe nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen. Daher sei auch eine Abmahnung entbehrlich, erklärten die Richter.

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