Urteil:Keine Kündigung per SMS

"Heute letzter Arbeitstag! Kompl. Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen" - so kündigte ein Chef seinem Mitarbeiter per SMS. Der zog daraufhin vor Gericht.

Einem erkrankten Mitarbeiter darf nicht einfach per SMS gekündigt werden. Es fehlt in diesem Fall schon an der zwingend vorgeschriebenen Schriftform.

Kündigung per SMS: nicht erlaubt. (Foto: Foto: dpa)

Im verhandelten Fall war der Fahrer eines Transportunternehmens rund drei Wochen lang krankgeschrieben. Als er wieder zur Arbeit kam, erzählte ein Kollege, ihm solle gekündigt werden. Daraufhin schrieb der Fahrer eine SMS an seinen Arbeitgeber und fragte, wann sein letzter Arbeitstag sei.

Einen Tag darauf schrieb dieser per SMS zurück: "Bzgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Kompl. Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen." Der Chef zahlte allerdings das Geld nicht, und der Arbeitnehmer klagte.

Doch diese Kündigung ist nicht gültig, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 10 Sa 512/07). Nach Paragraf 126 BGB muss die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein. Die Richter urteilten, die SMS des Arbeitnehmers sei außerdem keine Kündigung von seiner Seite, sondern lediglich eine Anfrage gewesen. Auch dass er die Antwort-SMS seines Arbeitgebers kommentarlos entgegennahm und erst später die fehlende Schriftform bemängelte, sei ihm nicht anzukreiden. Zwingend erforderlich für eine Kündigung sei die Schriftform. Eine Übermittlung per Fax, E-Mail oder SMS sei nicht zulässig, so der Fachverlag.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: