Privat telefonieren im Job:Weitere Justizfälle zum Thema

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Kleine Sünde nicht mit dem Hammer bestrafen: Erwischt ein Ausbilder eine Auszubildende zur Krankenpflegerin dabei, wie sie Privattelefonate von Anschlüssen der Bewohner aus führt und mahnt sie deswegen ab, so darf er ihr auch dann nicht fristlos kündigen, wenn sich herausstellt, dass sie in der Vergangenheit bereits private Gespräche geführt hat. Vielmehr hat er als Ausbilder die Aufgabe, alle zumutbaren pädagogischen Maßnahmen auszuschöpfen, um die Lernende "charakterlich zu fördern". (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ: 4 Sa 462/04)

Nach zwei Jahren machen Abmahnungen keinen Sinn mehr: Hat eine Arbeitnehmerin vor mehr als zwei Jahren drei Abmahnungen erhalten (hier unter anderem wegen unerlaubt geführter Privattelefonate), so müssen die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden, da sie nach einem solchen Zeitraum ihre Wirkung verloren haben. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterin seitdem anstandslos gearbeitet hat.

Eine feste Frist, nach der Abmahnungen zu löschen sind, gibt es jedoch nicht. (Landesarbeitsgericht München, AZ: 3 Sa 655/05)

117 Stunden Privattelefonate kosten 263 plus 2025 Euro: Telefoniert ein Polizeibeamter innerhalb eines Jahres etwa 117 Stunden vom Telefon in seiner Dienststelle privat (der Einzelgesprächsnachweis listete 424 private Telefonate mit einem Aufwand von 263 Euro auf), so schädigt er seinen Dienstherrn dermaßen, dass er sich in seinem statusrechtlichen Amt disqualifiziert hat.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sprach dafür nicht die "je nach Gegebenheiten" mögliche Höchststrafe (= Entfernung aus dem Dienst) aus, sondern beließ es bei einer Disziplinarmaßnahme. In diesem Fall eine Kürzung der Bezüge über 15 Monate lang um insgesamt 2025 Euro. (AZ: 3 A 10933/05)

Wer immer wieder auffällt, der wird degradiert: Sind gegen einen Beamten in vier Jahren bereits vier Disziplinarmaßnahmen (1 Verweis und 3 Geldbußen) verhängt worden und stellt sich heraus, dass er seinem Dienstherrn durch private Telefongespräche einen Schaden von etwa 130 Euro zugefügt hat, so kann er wegen des weiteren Dienstvergehens degradiert werden. (Verwaltungsgericht Trier, AZ: 3 K 1650/02)

© SZ vom 7.11.2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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