Lehrerbenotung im Netz:Erfolglose Klage gegen "Spickmich"

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Die Klage einer erbosten Lehrerin gegen das Bewertungsportal "Spickmich.de" bleibt ohne Erfolg. Schüler dürfen dort auch künftig ihre Lehrer benoten.

Schüler dürfen ihre Lehrer weiterhin im Internet bewerten. Das entschied das Oberlandesgericht Köln am Donnerstag und wies die Berufungsklage einer Gymnasiallehrerin gegen das Internetforum "Spickmich.de" zurück.

Knapp eine halbe Million Schüler sind auf "Spickmich.de" registriert. (Foto: Foto: ddp)

Die Pädagogin wollte den Betreibern verbieten lassen, Daten wie ihren Namen, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der Internetseite zu veröffentlichen. Das Gericht befand dies aber für zulässig. Die Betreiber zeigten sich erfreut über das Urteil.

Bereits im vergangenen November hatte der 15. Zivilsenat eine Berufung der Frau im einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen. Das neue Urteil bestätigte nun die Vorinstanz. Im April war auch am Duisburger Landgericht eine Realschullehrerin mit einer ähnlichen Klage gescheitert.

Auf "Spickmich.de" können Schüler ihre Lehrer bewerten - in Kategorien wie "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Noten", aber auch "cool und witzig" oder "beliebt".

Die klagende Gymnasiallehrerin hatte insgesamt die Note 4,3 erhalten und sah sich durch die Benotung verunglimpft. Mit der Klage wollte sie erreichen, dass Daten wie ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer aus dem Portal gelöscht werden. Dabei machte die Pädagogin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das Gericht befand hingegen, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Die Bewertungskriterien des Schülerportals seien Werturteile, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie "fachlich kompetent", "motiviert" oder "faire Noten" gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen. Trotz der Namensnennung werde sie nicht an den Pranger gestellt.

Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz könne die Klägerin keine Unterlassungsansprüche herleiten, erklärte das Oberlandesgericht weiter. Es handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten. Diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen worden, nämlich der Homepage der Schule.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, man halte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs "zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung" für erforderlich.

Reaktion von "Spickmich.de"

Die Betreiber von "Spickmich.de" erklärten, das Kölner Urteil stärke erneut die Position des Internetportals. "Wir freuen uns sehr über die erneut deutliche Entscheidung des Gerichts", sagte Initiator Tino Keller.

Nach aktuellen Angaben haben sich bereits knapp eine Million Schüler auf "Spickmich.de" registriert. Mehr als 300.000 Lehrer seien bewertet worden, die Durchschnittsnote betrug dabei 2,7.

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