Jobs für Studenten und Schüler:Arbeiten fürs Lernen

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Was 13-Jährige dürfen und ältere Semester müssen: Welche Regeln für Studenten und Schüler beim Jobben gelten.

Von Wolfgang Büser

Bei den ständigen Änderungen in der Sozialversicherung kein Wunder: Kaum jemand weiß noch genau Bescheid. Das gilt auch für Studenten und Schüler, die ihr Studium oder ihre Ausbildung ganz oder zum Teil selbst finanzieren. Wann kann ein Werkstudent noch sozialabgabenfrei tätig zu sein? Beim akademischen Nachwuchs sind die Gesetze weniger streng als oft vermutet. Es wird allerdings unterschieden zwischen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der einen sowie der Rentenversicherung auf der anderen Seite.

Ohne Rücksicht auf Verluste: Während der Semesterferien verdienen Studierende sozialabgabenfrei. (Foto: Foto: dpa)

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Studenten können ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes sozialabgabenfrei verdienen, wenn sie während der Semesterferien arbeiten (normalerweise je drei Monate) oder ständig, aber nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Vielbeschäftigte Studenten haben zudem eine Sechs-Monats-Frist - in Blöcken von längstens zwei Monaten - zu beachten. Gehen sie innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen und wöchentlich mehr als 20 Stunden einer bezahlten Arbeit nach, greift die Sozialversicherung auch nach ihrem Verdienst mit rund 20 Prozent. Das Gesetz unterstellt in diesen Fällen, dass das Studium zum "Nebenjob" wurde und der Job Hauptsache ist.

Allerdings: Die Arbeitgeber der Studenten haben im Regelfall eine elfprozentige Pauschale zur Kranken- und eine zwölfprozentige Pauschale zur Rentenversicherung zu entrichten, wenn ein von ihnen beschäftigter Student auf 400-Euro-Basis tätig ist. Daneben können sie eine zweiprozentige Steuerpauschale an das Finanzamt abführen, wenn nicht - was bei Studenten in der Steuerklasse I im Regelfall günstiger ist - "auf Steuerkarte" gearbeitet wird.

Rentenversicherung: Studenten können sozialabgabenfrei verdienen, wenn sie entweder innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate arbeiten - dies ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsverdienstes und auch ohne Rücksicht darauf, ob der Job während oder außerhalb der Semesterferien ausgeübt wird - oder laufend tätig sind, jedoch nur gegen einen Verdienst von maximal 400 Euro pro Monat.

Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Das hat zur Folge, dass der Student 7,5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung leisten muss: 7,50 Euro pro 100 Euro Verdienst. Ein solcher Verzicht kann Vorteile haben mit Blick darauf, dass Ausbildungszeiten, sowohl Schule als auch Universität, nur noch in geringem Umfang beitragsfrei berücksichtigt werden und stufenweise abfallend ab 2009 gar nicht mehr. Mit dem Zusatzbeitrag werden Lücken im Rentenverlauf vermieden, zumindest reduziert.

Gassi gehen erlaubt

Auch Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen (Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien) machen wieder Jagd auf Ferienjobs. Zwar werden solche Arbeitsverhältnisse meist nicht über das Arbeitsamt abgewickelt. Doch muss auch in diesen Fällen der Jugendarbeitsschutz von den Firmen beachtet werden. Das bedeutet: Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel bis zu zwei Stunden täglich austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge erledigen, Hunde ¸¸Gassi führen", ferner in Sportarenen wie in der Landwirtschaft mithelfen - alles gegen Bezahlung.

Mindestens 15-Jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen: bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute "geeignet" sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die Fünf-Tage-Woche fest.

Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die der Missachtung überführt werden, müssen mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen.

Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab 15 Jahren dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer, wozu auch der 18-jährige Schüler zählt, maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt allerdings nur bei "laufenden" Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem Vier-Wochen-Ferienjob und für gesetzliche Feiertage.

Und dann in den Urlaub

Urlaubsansprüche können sich dann ergeben, wenn ein Schüler laufend innerhalb der Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes tätig ist. Sie betragen mindestens vier Wochen, wenn ein volles Kalenderjahr gearbeitet wird. Entsprechendes gilt für Studenten.

Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden - unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 400 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch auch hier für gesetzlich krankenversicherte Schüler pauschal elf Prozent für die Kranken- und zwölf Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer.

Völlig sozialabgabenfrei sind Schüler in Beschäftigungen, die während der Ferien ausgeübt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler ebenso wie Studenten auf jeden Fall für Rechnung ihres Arbeitgebers versichert. Der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie nach wie vor kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 345 Euro pro Monat an eigenen Einkünften haben. Mitgerechnet werden dabei auch beispielsweise Zinseinnahmen.

"Auf Steuerkarte" kann in Klasse I bis zu 896,99 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuerpauschale und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu "18 zusammenhängende Arbeitstage" zu jeweils maximal 62 Euro steuerfrei an seinen jungen Mitarbeiter auszahlen - mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien "Ferien" machen kann.

© SZ vom 6.7.2005 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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