Entfernungspauschale:So gibt es Steuern zurück

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Bei der Entfernungspauschale zählen nur "volle Kilometer" und die verkehrsgünstigste Verbindung. Fahrgemeinschaften lohnen sich.

Wolfgang Büser

(SZ vom 9.2.2002) Nicht nur gerechter soll sie sein, die "Entfernungspauschale", die Arbeitnehmer seit dem vergangenen Jahr und damit erstmals für die Steuererklärung 2001 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Anspruch nehmen können, ohne nachweisen zu müssen, wie sie die Strecke zurücklegen. Einfacher sollte es auch werden. Doch ein fast zehnseitiges, eng beschriebenes "Einführungsschreiben" des Bundesfinanzministeriums zeigt, dass auch Einfaches der ausführlichen Erläuterung bedarf.

Pendler in Düsseldorf (Foto: N/A)

Dabei ist nur ein Grundsatz zweifelsfrei: Für die ersten zehn Kilometer (km) des Arbeitsweges können 36 Cents (70 Pfennig), vom elften Kilometer an 40 Cents (80 Pfennig) vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Ein Überblick über die Neuerung - und wie Zweifelsfragen vom Ministerium bewertet werden:

- Kann der sich aus der Entfernungspauschale ergebende Wert auch überschritten werden? Ja. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann die Monatskarte teurer sein als der Kilometersatz. Die Differenz darf zusätzlich abgesetzt werden.

- Wie werden Arbeitswege mit dem Flugzeug berechnet? Die An- und Abfahrten zu und vom Flughafen zählen, die Flugstrecke aber nicht.

- Kann der Höchstbetrag von 5112 Euro (10.000 DM) jährlich überschritten werden? Ja, wenn ein eigenes oder "überlassenes" Auto eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer muss allerdings zumindest glaubhaft machen, dass er die Arbeitswege mit dem Pkw zurückgelegt hat. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel genügt die Vorlage der Fahrkarten.

- Welche Strecke ist maßgebend? Grundsätzlich kommt es - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - auf die "kürzeste Straßenverbindung" zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Dabei werden nur "volle" Kilometer berücksichtigt; angefangene 1000 Meter fallen weg.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt, so das Bundesfinanzministerium, auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, "dessen Linienführung über die verkehrsgünstigste Straßenverbindung geführt wird".

Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - "in der Regel schneller und pünktlicher erreicht". So hatte es auch schon der Bundesfinanzhof zum alten Recht entschieden.

- Was gilt für Fahrgemeinschaften? Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft steht jedem Teilnehmer die Entfernungspauschale zu. Wer immer nur mitfährt und den eigenen Wagen nicht einsetzt, darf höchstens 5112 Euro ansetzen.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann der Höchstbetrag überstiegen werden. Das heißt: Es kann zunächst der Höchstbetrag von 5112 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer sein eigenes Auto benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

- Können mehrere Arbeitswege an einem Tag mehrfach angesetzt werden? Nein, die bisher so vorgesehene Regelung ist weggefallen.

- Und wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstellen hat? Die Entfernungspauschale ist für jeden Weg zur Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in seine Wohnung zurückkehrt.

Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt anerkannt wird, gilt hier nicht. Werden pro Tag mehrere Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Ermittlung der Entfernung die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umweg zur nächsten zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung der Pauschale anzusetzende Entfernung darf aber höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Ein Rechenbeispiel: Fährt ein Arbeitnehmer vormittags von seiner Wohnung A zur Arbeitsstelle B, nachmittags weiter zu Arbeitsstelle C und abends zur Wohnung A zurück und betragen die Entfernungen zwischen A und B 30 Kilometer, zwischen B und C 40 Kilometer und zwischen C und A 50 Kilometer, so sind insgesamt 60 Kilometer anzusetzen. Die Gesamtstrecke (30 plus 40 plus 50) beträgt 120 km, die Entfernung zwischen Wohnung und beiden Arbeitsstätten auf zusammen (30 plus 50) 80 km. Angesetzt werden darf dennoch nur die Hälfte der Gesamtentfernung, in diesem Fall sind das (120 dividiert durch zwei) 60 km.

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