Diskriminierung von Männern:Frauen bevorzugt

Skurriler Diskriminierungsprozess: Ein Mann wollte Nachtdienste in einem Mädcheninternat übernehmen. Die Schule lehnte ab - und wurde prompt verklagt.

Männliche Bewerber können sich nicht immer auf Diskriminierung berufen und eine Entschädigung verlangen, wenn sie für eine Stelle mit besonderen Anforderungen abgelehnt wurden.

Mädcheninternat: Für eine Tätigkeit mit Nachtdiensten stellt das weibliche Geschlecht nach Ansicht der Richter eine "wesentliche und entscheidende Anforderung" dar. (Foto: Foto: iStock)

So kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Mädcheninternat durchaus nur Frauen für eine bestimmte Stelle berücksichtigen durfte, weil dabei auch Nachtdienste an Ort und Stelle zu leisten sind. Die obersten deutschen Arbeitsrichter lehnten am Donnerstag die Revision eines unterlegenen Bewerbers ab, der 6750 Euro Entschädigung verlangt hatte.

Für das Internat war in einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht worden. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben und war abgelehnt worden.

Forderung in Höhe von 6750 Euro

Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die künftige Mitarbeiterin auch Nachtdienste im Internat leisten müsse.

Der Kläger hielt sich wegen seines Geschlechts für benachteiligt und verlangte vom Land Rheinland-Pfalz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6750 Euro. Schon die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Und auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb die dagegen gerichtete Revision erfolglos.

Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts in diesem Fall für zulässig. Für eine Tätigkeit mit Nachtdiensten in einem Mädcheninternat stellt das weibliche Geschlecht nach Ansicht der Richter eine "wesentliche und entscheidende Anforderung" im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar, hieß es zur Begründung. Dabei stehe es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

© ap - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: