Bildungskosten:Absetzbare Studienkosten

Kristina Läsker

(SZ vom 23.4.2003) Wenden die Finanzämter künftig die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) an, so können Steuerzahler die Ausgaben für das Studium wie folgt als Werbungskosten von der Steuer absetzen:

Erststudium: Ist die universitäre Ausbildung beruflich veranlasst, gelten die entstehenden Kosten steuerlich als Werbungskosten.

Zweitstudium: Gemäß den BFH-Grundsatzurteilen dürften die Kosten für ein Aufbaustudium als Werbungskosten absetzbar sein. Voraussetzung: Es qualifiziert für einen neuen Beruf und verbessert wirklich die Jobchancen.

MBA: Der Master of Business Administration gilt als Fortbildung, unabhängig davon, wann er begonnen wird. Daher ist es wahrscheinlich, dass der Fiskus die Aufwendungen als Werbungskosten akzeptiert.

LLM: Beim Master of Law ist entscheidend, ob die Juristen ihn nach dem ersten oder zweiten Staatsexamen absolvieren. Wird das Aufbaustudium bereits nach der ersten Prüfung begonnen, ist die Anerkennung der Werbungskosten strittig.

Promotion: Der Erwerb des Doktortitels gilt als Erststudium und die Kosten sind steuerlich nicht als Werbungskosten abzusetzen. Ausnahmen sind möglich, wenn der künftige Arbeitgeber die Promotion zum Inhalt des Arbeitsvertrages macht.

Wer seine Studienausgaben als Werbungskosten ansetzen will, sollte sich vor den ersten Ausgaben informieren, da die Rechtsprechung noch neu und teilweise umstritten ist.

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