Arbeitsrecht:Lobe oder schweige

Wer über seinen Chef böse Worte verliert, gefährdet seinen Job. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Beleidigung eines Vorgesetzten die Kündigung.

Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich zumindest die ordentliche Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Nach Meinung des Gerichts kann sich der Mitarbeiter nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Daher komme in diesen Fällen regelmäßig sogar eine fristlose Kündigung in Frage, die allenfalls in Einzelfällen, etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, sozial nicht gerechtfertigt sein könne (Az.: 10 Sa 991/05).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage einer 61-jährigen Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte, wie auch weitere Kollegen, seit längerer Zeit Probleme mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers. In einem privaten Gespräch bezichtigte sie den Geschäftsführer gegenüber anderen der Lüge. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe mit der fristlosen Kündigung überreagiert, allerdings sei eine ordentliche Kündigung durchaus berechtigt. Er müsse es nicht hinnehmen, wenn führende Mitarbeiter in grober Weise beleidigt würden. Der Vorwurf der Lüge sei regelmäßig eine grobe Beleidigung. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits 61 Jahre war und dem Betrieb immerhin 21 Jahre angehörte, maß das Gericht nur im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung Bedeutung bei.

© sueddeutsche.de/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: