Abfindung:Goldener Abschied

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Von welchen Faktoren die Höhe einer Abfindung abhängt.

Andrea Nasemann

Das Wort "Abfindung" hat seit einiger Zeit einen faden Beigeschmack. Millionenbeträge geistern durch die Medien, wenn es um Kündigungen hochrangiger Unternehmensvorstände geht. Wer es bis in die Chefetage geschafft hat, lässt sich den Abschied möglichst üppig vergolden. Wer weiter unten in der Hierarchie steht, kann, wenn überhaupt, nur mit einer geringen Abfindung rechnen.

In der Regel gibt es als Abfindung nicht mehr als zwölf Monatsverdienste. (Foto: Foto: sueddeutsche.de)

Das allerdings geht seit einem Jahr sogar mit Hilfe einer gesetzlichen Regelung: Seit Januar 2004 kann der Mitarbeiter, wenn ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, entscheiden, ob er die im Gesetz festgelegte Abfindung beanspruchen will, falls er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung ist jedoch, dass ihm der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung angeboten hat. Falls der Arbeitnehmer sich für Bares entscheidet, kann er einen halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr verlangen.

Hat er dagegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ist fest entschlossen, um seinen Arbeitsplatz zu kämpfen, wird ihn die gesetzliche Abfindung nicht daran hindern. Der Arbeitsplatz bleibt dennoch selten erhalten: Meist wird das Arbeitsverhältnis schon vor oder während der gerichtlichen Auseinandersetzung aufgelöst. Der Vergleich geht dann in der Regel mit einer Abfindung einher.

Abweichungen sind möglich

Für die Höhe gibt das Kündigungsschutzgesetz einen Anhaltspunkt: Wird ein Arbeitsverhältnis durch ein Gesetzesurteil aufgelöst, liegt die Höchstgrenze bei zwölf Monatsverdiensten. Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre lang bestanden, kann ein Betrag von bis zu 15 Monatsverdiensten verlangt werden. Ist der Mitarbeiter 55 Jahre alt oder älter und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre, kann der Arbeitgeber mit bis zu 18 Monatsverdiensten zur Kasse gebeten werden. Wer dagegen 65 Jahre alt ist, bekommt wiederum höchstens zwölf Monatseinkommen als Abfindung.

Dennoch gilt sowohl für den gerichtlichen wie für den außergerichtlichen Vergleich, dass eine Abfindung auch deutlich nach oben oder unten von diesen Beträgen abweichen kann - je nach Verhandlungsposition und Verhandlungsgeschick. "Die Höhe der Abfindung richtet sich auch danach, welche Seite ineinem Kündigungsschutzprozess die besseren Karten hat und wie die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt aussehen", sagt der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jobst-Hubertus Bauer.

Weitere Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung sind: die Position in der Betriebshierarchie, die Höhe des bisherigen Gehalts, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, der Familienstand, die Anzahl der Kinder, ein Pflegefall in der Familie, eventuelle Schulden und der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. "Die erste Abfindungsforderung muss mit Fingerspitzengefühl unterbreitet werden", rät Bauer. Werde der Bogen überspannt, könne es passieren, dass der Arbeitgeber die Verhandlungen scheitern lässt.

Fehlt es an einer eindeutigen Regelung, wird die Abfindung als Brutto-Abfindung gezahlt. Diese ist bislang bis zu einem Betrag von 7200 Euro steuerfrei. Für Menschen jenseits der Fünfzig, die mindestens 15 Jahre beschäftigt waren, beträgt der Höchstbetrag 9000 Euro, bei Menschen im Alter von mehr als 55 Jahren und einem Dienstverhältnis von mindestens 20 Jahren sind es 11.000 Euro.

Nach dem Willen der neuen Bundesregierung soll diese Steuervergünstigung künftig wegfallen. Allerdings wurde die Übergangsregelung für Abfindungsansprüche, die vor dem 1.Januar 2006 entstanden sind, nun bis Ende 2007 verlängert. Die Steuerfreiheit gilt dann weiter, soweit dem Arbeitnehmer die vereinbarte Zahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

© SZ vom 21.1.2005 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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