Das meldet die Fachzeitschrift "NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht".
Das Blatt beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Az.: 21 S 166/06). Demnach müssen sich die Eltern in einem solchen Fall grundsätzlich eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Die Feuerversicherung kann die Eltern daher in Regress nehmen.
Das Gericht verurteilte in dem Fall ein Elternpaar dazu, der Feuerversicherung ihres Vermieters knapp 12.000 Euro zu erstatten. Der fast achtjährige Sohn des Paares hatte mit Teelichtern gezündelt, die er in einem Schrank gefunden hatte. Dabei löste er einen Wohnungsbrand aus. Die Versicherung war der Auffassung, sowohl das Kind als auch dessen Eltern müssten haften. Das Landgericht sah nur die Eltern in der Schuld.
Dem Jungen könne keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, heißt es zur Begründung. Die Eltern dagegen seien verpflichtet, Kinder regelmäßig und intensiv auf die Gefahren des Spielens mit Feuer hinzuweisen. Außerdem müssten sie dem Kind den Zugang zu Kerzen und Zündhölzern erschweren.