Wohngemeinschaft:Wie das Zusammenleben rechtlich klappt

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Wenn sich mehrere ein Revier teilen, wird das Wohnen lebendiger. Klare Verträge sichern den Hausfrieden.

Eike Schrimm

Das Deutsche Wörterbuch Wahrig definiert die Wohngemeinschaft theoretisch: Mehrere Personen leben in einer Wohnung mit gemeinsamer Benutzung von Küche, Bad und Haushaltsgeräten, oft auch mit gemeinsamer Haushaltsführung.

Genaue Absprachen erleichtern das Zusammenleben. (Foto: Foto: Photodisc)

In der Praxis entstehen aus der Wohngemeinschaft lebenslange Freundschaften. Andererseits gibt es auch mal Streit über die tägliche Organisation: Wer wäscht ab, wer entsorgt Papier und Glas, warum gibt es schon wieder kein Toilettenpapier mehr? Auch auf höherer Ebene - zwischen Bewohner und Vermieter - kann es zu Auseinandersetzungen kommen, wenn klärende Verträge fehlen.

Selbst das Recht findet keine einheitliche Regelung: Richter bewerten und beurteilen das Rechtsverhältnis der Mitbewohner untereinander und zum Vermieter ganz unterschiedlich.

Deshalb sollten einige Punkte vor Abschluss des Vertrags bekannt sein und geklärt werden:

Wer zahlt die Miete

Unterschreibt nur ein Mietglied den Mietvertrag, ist er allein dafür verantwortlich, dass der Vermieter sein Geld bekommt. Unterschreiben alle, sind auch alle verpflichtet gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung.

Wenn die Bewohner wechseln

Die Unterschrift unter dem Mietvertrag ist bedeutend. Unterschreibt nämlich nur ein Bewohner, darf der Vermieter mitreden, ob nach dem Auszug eines Bewohners ein neuer einziehen darf. Unterschreiben alle Mitglieder der Wohngemeinschaft, dürfen sie vom Vermieter verlangen, dass sie neue Bewohner in die Wohnung aufnehmen können. Ist die Wohngemeinschaft aber nur zwei Mann stark, besteht das Wechselrecht nicht, wohl aber der Anspruch auf Untervermietung.

Auf jeden Fall sollte die Wohngemeinschaft ihrem Vermieter mitteilen, wenn Bewohner aus- und einziehen.

Streit in der Wohngemeinschaft

Teilt ein Streit die Wohneinheit und haben alle Bewohner den Vertrag unterschrieben, kann jedes WG-Mitglied die Gemeinschaft beenden - immerhin ist es eine offizielle Gemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches - und die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen.

Kündigung

Hat die WG einen Zeitmietvertrag abgeschlossen und erhöht der Vermieter die Miete, haben die Mitglieder eine Sonderkündigungsmöglichkeit.

Haben alle Mietglieder unterschrieben, muss der Vermieter auch allen Vertragspartnern kündigen. Die Kündigung an eine Person reicht nicht.

Wohngemeinschaft nach Vertrag gründen

Hat ein Einzelner die Wohnung angemietet und will anschließend eine WG bilden, braucht er die Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter kann nur gegen den Willen des Vermieters weitere Bewohner in die Wohnung einziehen lassen, wenn nach Abschluss des Vertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist:

- Der Mieter muss finanzielle Einbußen hinnehmen - z.B. Arbeitslosigkeit oder Scheidung - und ist gezwungen, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.

- Der Mieter muss seine Berufstätigkeit einschränken. Das Gehalt verringert sich. Er bessert sein Einkommen auf mit der Untervermietung.

- Der Mieter benötigt aus sozialen Gründen seine Familie um sich.

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