Winterdienst:Übergabe der Verantwortung

Der Mietvertrag muss den Winterdienst regeln.

Der Eigentümer darf seine Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen. Allerdings muss die Aufgabenverteilung mit einer Klausel im Mietvertrag vereinbart sein. Wälzt der Vermieter den Winterdienst auf den Mieter in der Hausordnung ab, muss die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags sein.

Es reicht nicht, wenn der Mietvertrag auf die Hausordnung hinweist oder sie nur lose dem Vertrag beiliegt. Auch ihr Abdruck auf der Rückseite des Mietvertrag ohne Unterschrift des Mieters reicht nicht aus, um den Vermieter von seiner Pflicht zu entbinden.

Es reicht auch nicht, wenn der Vermieter nachträglich die Hausordnung ändert. Der Mieter ist dann nicht verpflichtet, Schnee oder Glätte aus dem Weg zu räumen.

Hat der Vermieter seinen Mieter mit einer individuellen Mietvertragsklausel in die Pflicht genommen, muss er dennoch die Schnee- und Glättefreiheit regelmäßig überprüfen. Richter nehmen die Kontrollpflicht des Vermieters ernst und setzen enge Maßstäbe.

Ältere und gebrechliche Mieter

Kann der Mieter auf Grund seines Alters oder seiner Gesundheit den Winterdienst nicht mehr übernehmen, sind sich die Richter nicht einig. Die Landgerichte in Kassel oder Düsseldorf wollen, dass der Mieter eine Vertretung einsetzen muss.

Die Landgerichte in Hamburg oder Frankfurt sehen das anders: Kann der Mieter nicht mehr räumen oder schaufeln, geht die Pflicht wieder an den Vermieter zurück.

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