Wilde Ehe:Eigenheimzulage

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Wie es mit dem Staatszuschuss für eine gemeinsame Immobilie weitergeht, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt.

Anton Götzenberger

(SZ vom 7.12.2001) Kauft sich ein uneheliches Paar gemeinsam eine Eigentumswohnung, erhält jeder nur eine seinem Anteil entsprechende Eigenheimzulage. Gehört beispielsweise eine Neubauwohnung A und B zu gleichen Teilen, erhält jeder von ihnen nur die Hälfte des Förderbetrages von 5000 Mark, also 2500 Mark. Ungeachtet dessen tritt aber bei beiden Eigentümern "Objektverbrauch" ein.

Gemeisamer Kauf nachteilig für ehelose Partnerschaft

Objektverbrauch heißt, dass die beiden Wohnungseigentümer keine zweite Eigenheimförderung mehr erhalten können, etwa wenn sie sich nach einer Trennung eine Wohnung im Alleineigentum anschaffen würden. "Die gemeinsame Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie ist bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nachteilig", weiß der Münchner Steuerberater Siegmund Brosch.

Beispiel

A und B erwerben gemeinsam (Miteigentumsanteil je 50 Prozent) eine neu errichtete Drei-Zimmer-Wohnung, welche sie gemeinsam selbst nutzen. A und B erhalten jeweils nur die halbe Eigenheimzulage, also acht Jahre jeweils 2500 Mark.

Trennt sich das unverheiratete Paar nach ein paar Jahren und übernimmt A den Miteigentumsanteil von B, kann A für diesen Teil keine Eigenheimzulage mehr beanspruchen.

Obwohl A in Besitz der ganzen Wohnung gelangt, erhält er weiterhin nur die halbe Eigenheimzulage.

Und B kann nach dem Verkauf und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung allenfalls noch "Restförderung" für ein Folgeobjekt erhalten. Zieht B nach vier Jahren aus, könnte B bei Anschaffung einer neuen Wohnung im Alleineigentum noch eine Förderung für weitere vier Jahre erhalten.

Tipp: Einer kauft, der andere zahlt Miete

Mehrere Eigentümer einer Immobilie können die Eigenheimförderung auch dann nicht ganz in Anspruch nehmen, wenn die Fördervoraussetzungen beim anderen Miteigentümer nicht vorliegen. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, dass einer die Wohnung im Alleineigentum erwirbt und vom anderen als Ausgleich Mietzahlungen an den Alleineigentümer geleistet werden.

Trick mit Zwei- und Mehrfamilienhäusern

Zu keiner anteiligen Kürzung des Förderbetrags kommt es nur, wenn der Nutzflächenanteil der Wohnung dem Miteigentumsanteil genau entspricht. Dies ist regelmäßig beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder einer Wohneigentumsanlage der Fall.

Bauen A und B ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen und unter Aufteilung der Baukosten zu je 50 Prozent, erwerben A und B zwar nur einen Miteigentumsanteil am Gesamtobjekt.

Da dieser aber genau der eigengenutzten Wohnung entspricht, erhalten sowohl A als auch B die volle Förderung. Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses erhalten somit den vollen Fördergrundbetrag, wenn sie eine Wohnung alleine nutzen und der Wert der eigengenutzten Wohnung einschließlich des zugehörigen Grund- und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt.

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