Was Mieter dürfen und was nicht:Häufige Irrtümer

Mancher Irrglaube über Rechte und Pflichten von Mietern hält sich hartnäckig. Der Deutsche Mieterbund weist deshalb auf einige weit verbreitete Fehleinschätzungen hin.

So sei es falsch, dass Mieter das Recht darauf haben, einige Male im Jahr lautstark bis in die Morgenstunden zu feiern. Stattdessen gelten 365 Tage im Jahr die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes. Demnach ist von 22 Uhr an Nachtruhe - Feiernde dürften dann von den Nachbarn nicht mehr zu hören sein.

Auf der anderen Seite haben Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) das Recht, bei einem Mangel der Wohnung ihre Mietzahlungen zu verringern - und zwar, ohne dass der Vermieter informiert werden oder gar zustimmen muss. Wenn der Mangel dem Vermieter mitgeteilt wurde, dürfe die Miete so lange gekürzt werden, bis die Wohnung wieder in einwandfreiem Zustand ist. Um wie viel die Miete verringert wird, dürfe der Mieter selbst bestimmen.

Irrtum Nummer drei ist, dass Mietern eine Untervermietung grundsätzlich verboten ist. In der Tat muss ein Vermieter laut DMB einer Untervermietung zustimmen, wenn ihn der Mieter vorab informiert und "gute Gründe" nennen kann. Gute Gründe sind zum Beispiel leerstehende Zimmer nach dem Auszug der Kinder oder schlicht der Wunsch des Mieters, nicht länger allein zu leben.

Falsch ist nach Angaben des DMB schließlich auch die Annahme, dass auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden darf. Vielmehr könne der Vermieter im Mietvertrag verbieten, dass sich die Bewohner einer Wohnung im Freien ihre Steaks braten. Fehlt eine solche Regelung, ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt - so lange kein Rauch in die Wohnung eines Nachbarn zieht.

© sueddeutsche.de/dpa/als - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: