Verfrühter Auszug:Achtung bei Aufhebung

In einem sogenannten Aufhebungsvertrag regeln Vermieter und Mieter den Auszug, falls die übliche dreimonatige Kündigungsfrist für den Mieter zu lang ist. Das kann zum Beispiel bei Aufnahme eines neuen Jobs in einer anderen Stadt der Fall sein.

In der schriftlichen Übereinkunft sollte vor allem ein fester Termin für das Vertragsende stehen, rät der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Darüber hinaus können Sonderregeln getroffen werden - zum Beispiel kann die Aufhebung davon abhängen, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Beide Parteien müssen das Schriftstück unterschreiben.

Sinnvoll ist möglicherweise auch eine Vereinbarung über Einrichtungsgegenstände, die in der Wohnung zurückbleiben sollen, erläutert der Mieterbund. Ebenso lässt sich in einer Klausel festhalten, ob und wann die Mietkaution zurückzuzahlen ist.

Ist zwischen Mieter und Vermieter im Vornherein alles geklärt, kann der Vertrag auch eine Regelung mit folgendem Wortlaut enthalten: "Mieter und Vermieter sind sich einig, dass keine wechselseitigen Ansprüche bestehen und dass die Mietkaution bei Übergabe der Schlüssel ausgezahlt wird."

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