Das erklärt der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen mit Blick auf etliche Streitfälle, die vor Gerichten landeten.
So baute eine vierköpfige Familie, der die Wohnung zu eng wurde, kurzerhand zwei Kellerräume zu Kinderzimmern aus und konnte diese sogar noch mit einer Wendeltreppe zu der oberen Wohnung verbinden. Doch die Nachbarn beschwerten sich und bekamen vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Recht (Aktenzeichen: 2 W 198/05).
Auch Tieren wird der Aufenthalt in Kellerräumen gelegentlich verboten. Die Besitzerin eines American Staffordshire Terriers hatte ihren Kampfhund immer wieder unangeleint und ohne Maulkorb im Keller laufen lassen, wie die Fachleute weiter berichten. Das Kammergericht Berlin folgte der Klage der Nachbarn, die das nicht hinnehmen wollten. Der Hund betrachtete die Räume nämlich inzwischen als sein Territorium und hielt jeden, der den Keller betrat, für einen Eindringling (24 W 65/02).
"Beim Verkauf einer Immobilie sollte man den Interessenten tunlichst reinen Wein einschenken und ihnen nicht schwerwiegende Fehler des Objekts verheimlichen", raten die Landesbausparkassen.
Im Streitfall könnte ansonsten der Vertrag unwirksam oder zumindest Schadensersatz fällig werden.
Auf Schadensersatz entschied auch das Oberlandesgericht Koblenz: Der ursprüngliche Hauseigentümer hatte beim Verkauf nicht erwähnt, dass der Keller des "exklusiven Landhauses" schon seit längerer Zeit feucht war. Stattdessen sprach er nur von gelegentlichen Farbveränderungen an den Wänden (5 U 1111/05).