Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor (Az.: 38 C 1858/08).
Eine Erdgeschoss-Mieterin in einem Mehrfamilienhaus hatte in dem Fall in Flur und Treppenaufgang etliche Dekorationsgegenstände aufgestellt. Die Lampen im Flur hängte sie ab und ersetzte sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem Geschmack.
Im Gemeinschaftsgarten stellte sie "unzählige" Töpfe mit opulenten Blumenarrangements auf, und vor ihre eigene Eingangstür legte sie eine Fußmatte im Design der US-amerikanischen Flagge. Von diesen Verschönerungen waren die übrigen Mieter wenig begeistert, heißt es.
Sie bekamen vor Gericht Recht. Denn außerhalb der eigenen Wohnung seien Mieter nicht dazu befugt, solcherlei umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Bis auf die Fußmatte musste die Frau daher alle Verschönerungen wieder entfernen.