Urteil:Winterdienst für Gehwege

Glatteis muss nicht sofort aus dem Weg geräumt werden.

Der Hauseigentümer muss nicht sofort nach einem Eisregen streuen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG) entschieden.

Angemessene Wartezeiten

Auf Wegen und Straßen müsse dies erst nach einer angemessenen Wartezeit geschehen. Wer zum Streuen verpflichtet sei, müsse bei andauerndem Niederschlag nicht ständig und ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Glätte vorgehen. Er müsse auch nicht unmittelbar nach Ende des Eisregens mit dem Streuen beginnen, heißt es im Urteil. Die Dauer der Wartezeit hänge vom Einzelfall ab.

Landgericht bewilligte Schmerzensgeld

Dem Urteil lag der Fall einer Fußgängerin zu Grunde. Sie war eine halbe Stunde nach einem relativ kurzen Eisregen auf dem glatten Gehweg gestürzt. Die Frau wurde schwer verletzt. Das Landgericht Itzehoe hatte die streupflichtigen Hauseigentümer verurteilt, der Frau 9.000 Mark (rund 4.602 Euro) Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen. Der Weg hätte 30 Minuten nach Ende des Eisregens abgestreut sein müssen, entschied das Landgericht.

Oberlandesgericht hebt Urteil auf

Der Hauseigentümer war in Berufung gegangen. Nicht nach 30, sondern erst nach 40 Minuten hätte der Weg abgestreut sein müssen, entschied das OLG. Das OLG Brandburg hatte bei Eisregen den ganzen Vormittag über sogar Wartezeiten von "ausnahmsweise bis zu einer Stunde angenommen", heißt es in dem Urteil des OLG.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Schleswig 11 U 14/2000

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: