Urteil:Stacheldraht ist rechtens

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Ein Münchner Eigenheimbesitzer muss einen mit Stacheldraht und Holz errichteten Zaun zu seinem Nachbarn hin nicht abbauen.

Das entschied das Amtsgericht München.

Der Eigenheimbesitzer und sein Nachbar hätten vor mehr als drei Jahren in einer Gerichtsverhandlung erklärt, an der seit 2001 bestehenden befestigungsgleichen Anlage nichts ändern zu wollen, begründete das Amtsgericht München sein Urteil (Az.: 173 C 23153/06).

Die beiden Parteien - zwei Ehepaare, die je eine Hälfte eines Doppelhauses bewohnen - lieferten sich seit Jahren erbitterte Auseinandersetzungen, die mehrfach auch vor Straf- und Zivilgerichten ausgetragen wurden. Wer sich jahrelang mit seinem Nachbarn um alles Mögliche streite, schaffe umgekehrt bei diesem Nachbarn das Vertrauen, dass nicht beanstandete Punkte in Ordnung seien, befand das Gericht in dem rechtskräftigen Urteil.

Erinnerung an ehemalige DDR-Grenze

Der Zaun sei durch die Bepflanzung des Klägers in weiten Teilen zugewachsen, außerdem gebe es auch in der Nachbarschaft vergleichbar hohe Zäune. Die Einzäunung mit Stacheldraht widerspreche zwar den Grundsätzen des normalen Umgangs mit seinen Mitmenschen. Der aggressive und feindselige Charakter verbiete an sich den Einsatz von Stacheldraht, sofern kein zwingender Grund dafür bestehe.

Andererseits habe sich an dem Zaun seit 2004 nichts geändert. Angesichts der Tatsache, dass sonst über so viele Dinge gestritten wurde, könnten sich die Beklagten darauf verlassen, dass zumindest der Zaun nicht angegriffen werde.

Das klagende Ehepaar hatte vorgetragen, der Zaun erinnere an die Grenze der ehemaligen DDR. Das Bauwerk, das in Hausnähe bis unter den Dachüberstand reicht, schatte den Garten ab. Zudem nutze der Ehemann des verfeindeten Paares die Konstruktion, um sich dahinter zu verstecken und seine ungeliebten Nachbarn zu bewerfen, etwa mit Blumenzwiebeln. Der Zaun sei aus Schikane errichtet worden - das Gericht folgte dem aber nicht.

© sueddeutsche.de/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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