Urteil mit weitreichenden Folgen:Von wegen 50 Euro für eine Lastschrift

Lesezeit: 1 min

Germanwings darf für geplatzte Lastschriften nicht mehr pauschal 50 Euro Bearbeitungsgebühr berechnen - sagt ein Gericht. Das Urteil dürfte auch andere Branchen treffen.

Nach einer Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale kippte das Oberlandesgericht Hamm eine entsprechende Klausel, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Germanwings kündigte an, in Revision zu gehen.

Nach Einschätzung der Verbraucherschützer könnte das Urteil auch Auswirkungen auf andere Branchen haben.

Eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Euro übersteige in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten, begründete der Hammer Zivilsenat seine Entscheidung. Das OLG folgte mit seinem Urteil dem Landgericht Dortmund, das die umstrittene Klausel bereits im August vergangenen Jahres verworfen hatte.

Personalaufwand kein Schaden

Im konkreten Fall war das Konto eines Kunden nicht gedeckt, als Germanwings 157,42 Euro für gebuchte Flüge per Lastschrift einziehen wollte.

Weil die Bank das Geld daraufhin zurückbuchte, forderte Germanwings für die Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro ein. Begründet hatte der Flieger die Gebühr laut Gericht mit dem personellen Mehraufwand und den dadurch verursachten Zusatzkosten.

Das OLG erklärte nun, ein Kunde, der bei einem Lastschriftverfahren nicht für die erforderliche Deckung seines Kontos sorge, müsse zwar den entstandenen Schaden ersetzen. Eine Regelung im Kleingedruckten, die unabhängig vom entstandenen Schaden eine Pauschale von 50 Euro pro Buchung vorsehe, sei jedoch unzulässig. Der Personalaufwand der Fluglinie stelle keinen Schaden dar, den der Kunde erstatten müsse.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Angesichts der Vielzahl der Fälle bedürfe es einer endgültigen Klärung, erklärte das Gericht.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Urteil weitreichende Bedeutung auch über den Markt der Billigflieger hinaus. Bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel seien solche Strafgebühren bei geplatzten Lastschriften ebenfalls weit verbreitet, erklärten die Verbraucherschützer am Donnerstag.

Um Gebühren-Ärger bei Rücklastschriften von vornherein zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale die Deckung des Kontos im Blick zu behalten. Platze eine Abbuchung, müsse der Kunde für Mehrkosten der Transaktion aufkommen. Diese sollten allerdings laut Verbraucherzentrale nicht mehr als zehn Euro betragen.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm 17 U 112/07

© sueddeutsche.de/AP/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: