Urteil:Mit Recht falsch parken

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Das Halteverbot in einer Tiefgarage erlaubt keine blitzartigen Räumungsaktionen.

Ekkehard Müller-Jentsch

(SZ vom 7.11.2001) In privaten Tiefgaragen dürfen grundsätzlich auch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, solange dieses nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wird. Nachträglich in der Garage aufgestellte Verbotstafeln sind wirkungslos, wie jetzt das Münchner Amtsgericht festgestellt hat.

Der Fall

Ein Münchner hatte in einer Tiefgarage, die zu einer großen Wohnanlage in Schwabing gehört, zwei Stellplätze gemietet - einen für Autos, der andere war prinzipiell für Motorräder vorgesehen. Offensichtlich war der Mieter bei der Hausverwaltung schon nach kürzester Zeit in den Verdacht geraten, die Garage zum Gebrauchtwagenhandel zu missbrauchen. Als der Mann eines Tages mit einem Wagen, der nur ein rotes Überführungskennzeichen hatte, vermutlich zu einer kurzen Probefahrt die Garage verlassen hatte, blockierte der Hausmeister den Stellplatz kurzerhand mit diversen Geräten. Bei der Rückkehr entschloss sich der Mieter daher, den Wagen auf dem Motorrad-Parkplatz abzustellen. Dann entfernte er die roten Nummernschilder wieder - das Auto war somit ohne Zulassung.

Die Hausverwaltung ließ den Wagen daraufhin abschleppen. Sie berief sich darauf, dass aufgrund eines von ihr angebrachten Schildes in der Tiefgarage dort das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge unzulässig sei. Um sein abgeschlepptes Auto wieder auszulösen, musste der Mieter 573 Mark bezahlen. Dieses Geld verlangte er von der Hausverwaltung zurück. Als sich diese weigerte, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht.

Der Richter stellte fest: "Der Kläger war berechtigt, das Fahrzeug auf einem anderen, von ihm ebenfalls gemieteten Platz abzustellen, zumal die Benützung des ursprünglichen Stellplatzes durch den Hausmeister des Beklagten unmöglich gemacht worden war." Daran ändere auch das aufgestellte Verbotsschild nichts: "Eine einseitige nachträgliche Ausgestaltung des Mietvertrags, der derartiges nicht enthält, ist nicht möglich."

Erst reden, dann handeln

Im übrigen hätte die Hausverwaltung auf jeden Fall vor dem Abschleppen mit dem Mieter reden müssen. Dass der Halter des Wagens nicht feststellbar gewesen sei, weil er keine Nummernschilder gehabt habe, war für den Richter kein stichhaltiges Argument: "Der Mieter des Parkplatzes war der Beklagten bekannt, eine Nachfrage bei ihm damit möglich und zumutbar - aus diesem Grunde war das Abschleppen des Wagen rechtswidrig." Die Hausverwaltung habe mit "verbotener Eigenmacht" gehandelt (§858 BGB), daher sei sie zum Schadenersatz verpflichtet.

Pflicht zur milden Strafe

Streit um private Parkplätze kommt praktisch täglich vor. Wer sein Eigentum durch einen Parksünder blockiert sieht, muss zwar nicht untätig bleiben, aber unbedingt die "Schadensminderungspflicht" beachten. Das heißt: Wie ein Polizist bei einem Falschparker am Straßenrand hat auch ein Privatmann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das mildeste Mittel anzuwenden.

Es empfiehlt sich daher zunächst zu ermitteln, wem das Fahrzeug gehört. Der Falschparker kann dann aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzufahren. Ist dies nicht erfolgreich, kann versucht werden, das Gefährt wegzuschieben - natürlich nicht auf den Stellplatz eines Unbeteiligten. Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Aus dem Prinzip der "Schadensgeringhaltung" erwächst dabei auch die Pflicht, für einen möglichst sicheren Abstellplatz Sorge zu tragen.

Kein geeignetes Mittel gegen eine derartige "Besitzstörung" ist das beliebte Blockieren des Autos, denn dies könnte bereits eine strafbare Nötigung sein, aus der auf jeden Fall zusätzlich Schadensersatzpflichten entstehen.

Aktenzeichen: Amtsgericht München 211 C22068/01

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