Urteil:Eigenheimzulage oder Steuerabzug

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Modernisieren Eigenheimkäufer später ihr Haus, hilft der Staat. Wie, entscheidet der Besitzer.

Wer ein selbstgenutztes Einfamilienhaus nach dem Kauf modernisiert, kann selbst entscheiden, ob er dafür eine Eigenheimzulage beantragt oder ob er einen Abzugsbetrag nach Paragraf 7 Fördergebietsgesetz geltend macht. Dies entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.

Wie das Gericht berichtete, hatte im Streitfall der Kläger ein Einfamilienhaus erworben und selbstgenutzt. Für die Anschaffungskosten beantragte er die Eigenheimzulage, die ihm das Finanzamt auch gewährte; die Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz war auf Grund der Höhe der Anschaffungskosten des Klägers damit ausgeschöpft.

Nach dem Erwerb modernisierte der Kläger das Einfamilienhaus und begehrte dafür den steuerlichen Abzugsbetrag von jährlich 4.000 Mark nach Paragraf 7 Fördergebietsgesetz.

Modernisierung von der Steuer absetzen

Nach dem Gesetz können Modernisierungsaufwendungen an einem fertig gestellten Gebäude zehn Jahre lang mit einem Betrag von jährlich bis zu 4.000 Mark (2.051 Euro) - also insgesamt 40.000 Mark abgesetzt werden, sofern sie nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen werden.

Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, weil es der Ansicht war, die Modernisierungsaufwendungen seien nur nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigt und die danach mögliche Förderung sei vom Kläger bereits ausgeschöpft worden.

Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht. Modernisierungsmaßnahmen seien grundsätzlich nach dem Fördergebietsgesetz begünstigt. Dass diese Aufwendungen auch nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigt seien, stehe der Begünstigung nach dem Fördergebietsgesetz nicht entgegen. Vielmehr habe der Kläger ein Wahlrecht, für welche steuerliche Begünstigungsform er sich entscheide.

Erst wenn er sich für die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz entschieden habe, scheide eine Begünstigung nach dem Fördergebietsgesetz aus, da es ansonsten zu einer Doppelbegünstigung käme. "Da der Kläger im Streitfall für die Modernisierungsaufwendungen noch keine Eigenheimzulage beantragt hatte, stand ihm daher der Weg für den Abzugsbetrag von jährlich 4.000 Mark nach dem Fördergebietsgesetz offen" entschied das Gericht.

Aktenzeichen: Finanzgericht Brandenburg 5 K 1881/00

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