Urteil:Eigenheimzulage nach Um- und Rückzug

Der staatliche Zuschuss macht unter bestimmten Umständen zwei Ortswechsel mit.

Wer für eine Immobilie die staatliche Eigenheimzulage bekommt, kann die Förderung in der Regel bei beruflich bedingtem Umzug auf ein neues Objekt mitziehen.

Seit kurzem ist sogar ein weiterer Wohnungwechsel möglich, ohne die steuerlichen Vorteile zu verlieren.

Allerdings muss es sich dabei um die Rückkehr zur ursprünglichen Immobilie handeln, wie der Bundesfinanzhof in München entschied.

Die Übertragung auf ein drittes Objekt ist normalerweise ausgeschlossen. Zieht jemand von der zweiten Immobilie aber wieder in die erste zurück, dann ist dies nach Auffassung der obersten Finanzrichter nicht als Wechsel in eine dritte Wohnung zu betrachten. In dieser Situation lebt die steuerliche Begünstigung der ersten Immobilie wieder auf und bleibt für den Rest des Förderzeitraums bestehen.

Im konkreten Fall war ein Wohnungseigentümer umgezogen und hatte seine Eigenheimzulage "mitgenommen". Als er aber wieder zurückziehen wollte in das erste Objekt, das er zwischenzeitlich vermietet hatte, machte die Finanzverwaltung nicht mehr mit. Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht.

Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, X R 15/98

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