Urteil des Bundesgerichtshofs:Nebenkosten-Aufstellung ist Pflicht

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Vermieter müssen in jedem Fall die Heizungs- und Warmwasserkosten für jede Wohnung einzeln abrechnen. Das gilt auch für Altverträge.

Ein am Donnerstag veröffentlichtes Urteil stellt klar, dass die Regelung auch für Altverträge gilt, in denen eine pauschale Warmmiete zur Abdeckung der Kosten für Warmwasser und Heizung vereinbart ist.

Vermieter müssen in jedem Fall die Heizungs- und Warmwasserkosten für jede Wohnung einzeln abrechnen. (Foto: Foto: ddp)

Im Streitfall ging es um eine Münchner Wohnung, die zu einer Warmmiete von 12,44 Euro pro Quadratmeter vermietet war. Der Vermieter legte keine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Diese wird aber seit 1989 durch die Heizkostenverordnung verlangt. Umstritten war bisher, was für Verträge gilt, die bis 1989 abgeschlossen wurden.

Der BGH entschied jetzt, dass der Vermieter bei Altverträgen auch ohne ausdrückliches Verlangen des Mieters eine Einzelabrechnung vorlegen muss.

Die Heizkostenverordnung bezwecke einen verbrauchsabhängigen und damit schonenden Umgang mit Energie, begründeten die Richter die Entscheidung. Die Abrechnung könne entweder im Umlageverfahren nach Quadratmeterzahl der Wohnung erfolgen oder aber aufgrund von Verbrauchsmessungen.

Eine Erhöhung der Warmmiete ist nach der BGH-Entscheidung aber auch dann wirksam, wenn der Vermieter die Heizungs- und Warmwasserkosten anders als vorgeschrieben abrechnet. Im konkreten Fall erhöhte der Vermieter des Appartements die Warmmiete.

Muss Mieterhöhung zustimmen

Er verwies dabei auf den Mietspiegel und verlangte zusätzlich eine Pauschale pro Quadratmeter für Warmwasser- und Heizungskosten. Der Mieter stimmte der Erhöhung nicht zu.

Der BGH entschied nun, dass der Vermieter den pauschalen Anteil für Heizung und Warmwasser aus der neuen Miete herausrechnen muss. Der Mieter muss diesen Teil im Voraus für die zu erwartenden Energiekosten bezahlen. Ist der so errechnete Mietpreis der Höhe nach angemessen, muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Seiner Ansicht nach sind als Folge der Entscheidung sämtliche Regelungen in Mietverträgen zu Warmmieten und Heizungskostenpauschalen ungültig.

(AZ: BGH VIII ZR 212/05)

© SZ vom 11.8.2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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