Urteil des Bundesfinanzhofs:Auto schnell verkauft, Steuern gespart

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Wer innerhalb eines Jahres einen Wagen kauft und wieder veräußert, kann den Verlust mit Spekulationsgewinnen verrechnen, urteilt der Bundesfinanzhof.

Daniela Kuhr

Es war das passende Auto für einen Sommer. Ein Mann aus Hessen kaufte sich am 19. Januar 2001 für 58.500 Mark ein BMW-Cabrio. Als er sich im Oktober desselben Jahres von dem Wagen wieder trennte, bekam er nur noch 53.800 Mark dafür. An dem Verlust von 4700 Mark wollte er den Fiskus beteiligen. Doch der machte nicht mit.

Wer innerhalb eines Jahres privat einen Wagen anschafft und wieder veräußert, kann den Verlust mit Spekulationsgewinnen verrechnen, urteilt der Bundesfinanzhof. (Foto: Foto: dpa)

Zu unrecht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschied. Wer privat ein Auto kauft und es innerhalb eines Jahres wieder verkauft, darf den Verlust mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen, teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch mit - und beendete damit einen jahrelangen Streit in der Verwaltung und bei den Finanzgerichten.

Änderungen durch die Abgeltungssteuer

"Die Richter haben klargestellt, dass auch der Verkauf eines privaten Autos ein steuerlich relevantes Spekulationsgeschäft sein kann", sagt Johann Seipl, Steuerexperte bei der Münchner Kanzlei Wannemacher & Partner. "Die Verluste aus dem Verkauf können allerdings nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden, also beispielsweise aus dem Verkauf von Immobilien oder Kunstgegenständen."

In diesem Jahr könnten die Verluste darüberhinaus auch noch mit Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden, stellt der Anwalt klar. Dies werde sich aber mit Einführung der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent vom kommenden Jahr an ändern.

"Besondere Spekulationsabsicht" nicht nötig

In dem Cabrio-Fall hatte der Kläger beim Finanzamt beantragt, seine Verluste in einem sogenannten Verlustvortrag festzustellen, damit er sie in späteren Jahren mit eventuellen Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnen kann. Sowohl das Finanzamt als auch das Hessische Finanzgericht lehnten den Antrag jedoch ab: Ziel der Steuervorschrift sei, Gewinne aus Spekulationsgeschäften zu erfassen. Sie gelte aber nicht für Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, bei denen eine Wertsteigerung von vornherein ausgeschlossen sei, meinten sie.

Doch der BFH betonte nun, das stehe so nicht im Gesetz. Vor allem sei für die steuerliche Berücksichtigung nicht erforderlich, dass der betroffene Steuerzahler eine "besondere Spekulationsabsicht" hatte. Der Gesetzgeber habe zwar vor ein paar Jahren einen Anlauf genommen, Gebrauchsgüter von der Vorschrift auszunehmen, doch sei das nie Gesetz geworden. Es sei daher nicht Sache der Gerichte, Ausnahmen zu erfinden, auch wenn diese sich angeblich von selbst verstünden. Ein Gebrauchtwagen sei unstreitig ein "anderes Wirtschaftsgut" und werde daher von der Vorschrift erfasst.

Daran wird sich nach derzeitigem Stand auch im kommenden Jahr nichts ändern, denn mit der Abgeltungsteuer gelten dann zwar neue Regeln für Wertpapiere, nicht aber für Wirtschaftsgüter generell. "Die Verluste aus dem Verkauf eines Autos innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist können dann zwar nicht mehr mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, wohl aber mit Gewinnen aus dem Verkauf eines Hauses oder eines Kunstgegenstands verrechnet werden", erklärt BFH-Sprecher Michael Wendt.

Verlust geltend machen

Der Münchner Anwalt Seipl rät Betroffenen nun, aktiv zu werden. "Hat jemand innerhalb eines Jahres privat sein Auto mit Verlust wieder verkauft und ist sein Steuerbescheid für dieses Jahr noch nicht bestandskräftig, kann er den Verlust noch geltend machen", sagt der Steuerexperte. Dies könne sich selbst dann lohnen, wenn der Betroffene in dem gleichen Jahr keinerlei Gewinne aus Spekulationsgeschäften hatte. "Er kann beim Finanzamt beantragen, den Verlust feststellen zu lassen, sodass er das Minus in späteren Jahren mit Spekukationsgewinnen verrechnen kann."

Seipl vermutet allerdings, dass die Regierung in Berlin sehr schnell auf das BFH-Urteil reagieren wird: "Der Gesetzgeber wird wahrscheinlich veranlassen, dass die Regeln für Spekulationsgeschäfte künftig nicht mehr für Gebrauchsgüter gelten sollen." (Aktenzeichen: IX R 29/06)

© SZ vom 12.06.2008/tob - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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