Urteil:Bewohner muss lärmende Industrie hinnehmen

Der BGH entschied: War der Lärm zuerst da, muss der Nachzügler mit ihm leben.

Wer in der Nähe einer lauten Industrieanlage einWohnhaus baut, muss auch mit dem Lärmpegel leben. Er kann später nicht von seinem lauten Nachbarn verlangen, die Geräuschbelästigung abzustellen, wenn die zulässigen Richtwerteeingehalten werden.

Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof(BGH) in Karlsruhe die Klage eines Hauseigentümers ab.

Im vorliegenden Fall hatte 1990 ein Eigentümer in Schwaben ein Einfamilienhaus in der Nähe einer Hammerschmiede gebaut. Die etwa 160 Meter entfernte Industrieanlage existiert seit mehr als 30 Jahren. Von den Riemenfallhämmern geht beträchtlicher Lärm aus. Allerdings überschritt die Lärmbelästigung nicht die vorgeschriebenen Richtwerte.

Der Nachbar mit dem Einfamilienhaus klagte auf Unterlassung und erhielt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zunächst Recht. Die Nutzung des Grundstücks sei durch den Lärm wesentlich beeinträchtigt; das müsse nicht hingenommen werden.

Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Klage endgültig ab. Wenn sich jemand in Kenntnis der Sachlage bewusst der Gefahr der Lärmbelästigung aussetze, könne er sich später nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung berufen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die zulässigen Richtwerte nicht überschritten würden.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof V ZR 246/00

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